Kammermitglied kann IHK-Austritt aus Dachverband bei allgemeinpolitischer Betätigung verlangen

Das BVerwG hat entschieden, dass einem Gewerbebetrieb, der gesetzliches Mitglied einer Industrie- und Handelskammer ist, gegen seine Kammer ein Anspruch auf Austritt aus dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK e.V.) zustehen kann, wenn dieser sich außerhalb des den Kammern gezogenen Kompetenzrahmens betätigt, namentlich Stellungnahmen zu allgemeinpolitischen Themen abgibt.

Geklagt hatte ein Unternehmen der Windenergiebranche aus Münster, das u.a. bemängelte, der (frühere) Präsident des DIHK habe sich wiederholt zu allgemeinpolitischen Themen sowie einseitig zu Fragen der Umwelt- und Klimapolitik geäußert. Der Kläger ist gesetzliches Mitglied der örtlichen Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen, die ihrerseits dem DIHK angehört. Er forderte die örtliche Kammer schon 2007 zum Austritt aus dem Dachverband auf, weil dessen Tätigkeit den gesetzlichen Kompetenzrahmen der Industrie- und Handelskammern überschreite. Als die Kammer sich weigerte, erhob der Kläger gegen sie Klage auf Austritt aus dem Dachverband.

Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.

Das BVerwG hat auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das OVG Münster zurückverwiesen.

Nach Auffassung des BVerwG wird ein Unternehmen durch die gesetzliche Pflicht, einer berufsständischen Kammer anzugehören, in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit beschränkt. Deshalb müsse es die Tätigkeit der Kammer nur in dem Rahmen hinnehmen, den das Gesetz der Kammer ziehe. Nach dem IHK-Gesetz gehöre es zu den wesentlichen Aufgaben der Kammer, das Gesamtinteresse der ihr angehörenden Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, namentlich die Behörden durch Vorschläge, Gutachten und Berichte zu unterstützen und zu beraten; die Wahrnehmung sozialpolitischer und arbeitsrechtlicher Interessen sei ausdrücklich ausgenommen.

Die Interessen der Gewerbetreibenden würden auch durch überregionale Fragen berührt, weshalb die Kammern sich zu einem Dachverband wie dem DIHK zusammenschließen dürfen, um ihre Belange gegenüber den Ländern, dem Bund oder der EU zu vertreten. Das setze aber voraus, dass der DIHK sich seinerseits innerhalb des den Kammern gesetzlich gezogenen Kompetenzrahmens bewege. Äußere der DIHK sich demgegenüber auch zu allgemeinpolitischen oder zu sozialpolitischen und arbeitsrechtlichen Themen, so dürfe keine Kammer dies dulden. Dasselbe gelte, wenn der DIHK die Interessen der Kammern einseitig oder unvollständig repräsentiere, namentlich beachtliche Minderheitspositionen übergehe, oder wenn die Art und Weise seiner Äußerungen den Charakter sachlicher Politikberatung verlasse und die Gebote der Sachlichkeit und Objektivität missachte. In derartigen Fällen könne jedes Kammermitglied von seiner Kammer verlangen, das Nötige zu tun, dass der DIHK weitere Kompetenzüberschreitungen unterlasse; bei Wiederholungsgefahr könne es von seiner Kammer verlangen, aus dem DIHK auszutreten.

Im vorliegenden Verfahren hatte der Kläger zahlreiche Kompetenzüberschreitungen aus den Jahren 2004 bis 2013 nachgewiesen. Weil das Berufungsgericht aber zur Frage, ob auch künftig eine Wiederholung derartiger Äußerungen drohe, noch keine Feststellungen getroffen habe, musste die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dieses werde bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr auch zu berücksichtigen haben, ob der DIHK in seiner Satzung wirksame Vorkehrungen gegen künftige Kompetenzüberschreitungen treffe.

Vorinstanzen

VG Münster, Urt. v. 20.05.2009 - 9 K 1076/07
OVG Münster, Urt. v. 16.05.2014 - 16 A 1499/09
Quelle: Pressemitteilung Nr. 23/2016 v. 23.03.2016

Gericht/Institution:        BVerwG
Erscheinungsdatum:      23.03.2016
Entscheidungsdatum:   23.03.2016
Aktenzeichen:  10 C 4.15
Quelle: Juris Datenbank

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