Achtung vor Abmahnungen - Nennung des Prüfungsverbandes gesetzlich vorgeschrieben

Wichtiger Hinweis für alle Genossenschaften:
Mit der Novellierung des Genossenschaftsgesetzes im Herbst 2017 wurde der § 54 Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband durch den folgenden Satz ergänzt "Die Genossenschaft hat den Namen und den Sitz dieses Prüfungsverbandes auf ihrer Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben."
In letzter Zeit sind vermehrt Abmahnanwälte aufgetreten, die hieraus Kapital schlagen möchten.
Wie Sie dem einfach und unkompliziert entgehen können, sehen Sie hier:



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