Unterlassungsbegehren der Konsumgenossenschaft Berlin und Umgegend eG zur Website www.konsum-berlin.com

Die Grundidee der Rechtsform "eingetragene Genossenschaft" ist, dass alle Mitglieder ein Höchstmaß an Transparenz und Mitspracherecht bei den unternehmerischen Entscheidungen erwarten können. Dazu zählt auch eine regelmäßige und ausreichende Berichterstattung gegenüber den Mitgliedern über alle die Genossenschaft betreffenden Angelegenheiten und darüber hinaus Informationen, die die Mitglieder in die Lage versetzen, ihre Stellung als Mitglied in optimaler Weise auszuüben. Die Mitglieder einer Genossenschaft können so am Erfolg der Genossenschaft teilhaben und diesen sogar über die Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung beeinflussen.

Dies bedeutet für die drei Organe einer Genossenschaft Vertreter- bzw. Generalversammlung, Aufsichtsrat und insbesondere den Vorstand, auch Kritik an der Arbeit und den Entscheidungen zuzulassen und mit dieser souverän und konstruktiv umzugehen. Denn das Ziel einer Genossenschaft ist immer die Förderung der Interessen der Mitglieder, § 1 Abs. 2 Nr. 1 GenG und die jeweilige Satzungsregelung dazu.

Der Vorstand der Konsumgenossenschaft Berlin und Umgegend eG lässt allerdings Zweifel aufkommen, ob er wirklich an einer Auseinandersetzung mit (auch) kritischen Meinungsäußerungen im Sinne der Genossenschaft und somit ihrer Mitglieder interessiert ist. Anstatt sich um die geschäftlichen Belange und die Wiederherstellung der Einlagen der Mitglieder zu kümmern, betreibt er lieber einen „Nebenkriegsschauplatz" und strebt die Unterlassung der Nutzung der Website "www.konsum-berlin.com" an, sowohl diesen Domainnamen als auch Inhalte dieser Seite.

Die erste Aufforderung vom 08. November 2012, die Nutzung der Domain „www.konsum-berlin.com“ zu unterlassen, können wir hier nicht wiedergeben. Hier aber die …

► Antwort vom 12. November 2012 auf das Unterlassungsbegehren

Nach der Beantragung einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Nutzung der Domain „wwww.konsum-berlin.com“ gegen den früheren Betreiber erklärte dieser in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Berlin den Verzicht auf die Nutzung dieser Domain und beide Parteien diesen Rechtsstreit für erledigt. Das Gericht hat zu den noch strittigen Verfahrenskosten einen Beschluss gefasst, nach dem die Kosten des Verfahrens allein von der Konsumgenossenschaft Berlin zu tragen sind, hier der schriftlich begründete Beschluss:

► Beschluss des Landgerichts Berlin vom 31. Januar 2013, Az. 52-O-272/12

Gegen diese reine Kostenentscheidung hat die Konsumgenossenschaft Berlin und Umgegend eG Beschwerde eingelegt, über die nach dem Nichtabhilfebeschluss des LG Berlin vom 11. März 2013 das Kammergericht in Berlin entscheiden wird, Az. dort 5 W 76/13.

Eine andere Kammer des Landgerichts Berlin hat am 15. Januar 2013 trotz einer vorher eingereichten Schutzschrift eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Nutzung der Domain „wwww.konsum-berlin.com“ gegen den jetzigen Betreiber der Seite erlassen. Aufgrund der Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das LG Berlin aber am 07. Mai 2013 diese einstweilige Verfügung wieder aufgehoben:

► Urteil des Landgerichts Berlin vom 07. Mai 2013, Az. 15-O-591/12

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