Beitritte und Übernahmen weiterer Geschäftsanteile bei der Konsumgenossenschaft Berlin unwirksam?

Von einem Rechtsanwalt, seit Jahrzehnten als Justitiar tätig für Genossenschaften und deren Verbände, insbesondere für Konsumgenossenschaften, kommt folgender Hinweis:

Ein Beitritt zu einer Genossenschaft und die Erklärung der Übernahme weiterer Geschäftsanteile ist nur wirksam, wenn diese Erklärungen den zwingenden Anforderungen von §§ 15a und 15b Genossenschaftsgesetz (GenG) entsprechen.  

Entspricht der Text der Beitrittserklärung nicht diesen zwingenden gesetzlichen Anforderungen, so ist der Beitritt unwirksam, selbst wenn die Genossenschaft das neue Mitglied bzw. die weiteren Geschäftsanteile zugelassen haben sollte. Für einen solchen Fall hat schon das Reichsgericht entschieden, dass ein unwirksamer Beitritt auch nicht durch eine langjährige Betätigung des Beitretenden als Mitglied geheilt wird.  

Daher sind Beitritte und Beteiligungserklärungen auf Grundlage zum Beispiel eines von der Konsumgenossenschaft Berlin 1999 anlässlich ihres 100-jährigen Jubiläums verteilten Formulars (als pdf zum download) unwirksam. 

Welche Konsequenzen sich daraus und speziell aufgrund des zwischenzeitlichen Insolvenzverfahrens und des zu dessen Beendigung beschlossenen Insolvenzplans für evtl. Ansprüche gegen die Konsumgenossenschaft Berlin ergeben, ist nicht ohne Weiteres absehbar.

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