IHK Berlin reagiert auf Verwaltungsgerichtsurteil - Beiträge für 2012 werden nachträglich korrigiert




Bundesverwaltungsgericht: IHK-Rücklagen zu hoch – in der Konsequenz müssten Beiträge sinken

In einem Grundsatzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die pauschale Bildung von Rücklagen in Höhe von 50 % der Aufwendungen ohne eine Risikoabschätzung unzulässig ist. Bereits 1990 hatte das BVerwG festgestellt, dass die finanziellen Mittel der Kammern nicht der Bildung von Vermögen dienen darf.

Konkret heißt es in dem Urteil des 10. Senats vom 9. Dezember 2015 (BVErwG 10 C 6.15), dass es erlaubt sei, Rücklagen zu bilden, um mögliche Einnahmeausfälle oder -verzögerungen zu überbrücken. Das Maß der Rücklage müsse aber „von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein“. Liegt dieser Zweck nicht vor, wäre die Rücklage „nicht mehr angemessen und würde einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkommen“. Daraus resultiert, dass die Kammer dann „eine überhöhte Rücklage baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückführen“ muss. Dies bedeutet, dass die Beiträge der Kammern sinken, da diese „die voraussichtliche Summe der aufwendungsbezogenen Kosten nicht übersteigen“ dürfen.

Urteil auf andere Kammern übertragbar

Die Süddeutsche Zeitung zitiert in einem Artikel vom 04. Februar 2016 (http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/industrie-und-handelskammern-angriff-auf-die-industrie-und-handelskammern-1.2848829) das niedersächsische Wirtschaftsministerium: „Die grundsätzlichen Feststellungen in dem Urteil beträfen ‚nicht nur die Industrie- und Handelskammern, sondern alle Kammern mit Pflichtmitgliedern, also auch Handwerkskammern, Architektenkammern, Ingenieurkammern und die Sozialkammern.‘“

bffk – Bundesverband für freie Kammern: Ab sofort gegen eingehende Bescheide mit Widerspruch oder Klage vorgehen

Das Urteil geht zurück auf eine Klage des bffk-Mitgliedes, der ITC-Logistic vom Niederrhein gegen die IHK Koblenz.

ALS KONSEQUENZ AUS DIESER ENTSCHEIDUNG DES BUNDESVERWALTUNGSGERICHTES ERMUNTERT DER bffk, GEGEN AB SOFORT EINGEHENDE BEITRAGSBESCHEIDE VON IHKn
UND HWKn PER WIDERSPRUCH ODER KLAGE VORZUGEHEN.


Denn nach dem Urteil ist die Ausgangslage dafür günstig wie selten. Das Gericht hat gesagt:
  • den Kammern ist eine Rücklagenbildung erlaubt
  • eine Rücklagenbildung ohne Risikoabschätzung ist unzulässig
  • entsprechend der vom Gericht vorgenommen Prüfung des Einzelfalles in Koblenz können die Rücklagen aller IHKn und HWKn bundesweit als zu hoch angesehen werden
  • Rücklagen, die ohne Risikoabschätzung gebildet wurden und/oder zu hoch sind, stellen rechtswidriges Vermögen dar. Eine Anfechtungsklage ist dann erfolgreich
  • Der Widerspruch/die Klage lässt sich dann darauf gründen: ohne Risikoabschätzung hat die zuständige Kammer zu hohe Rücklagen gebildet Mitgliedern unseres Verbandes dürfen wir in den Widerspruchs- bzw. Klageverfahren fachlich zur Seite stehen.
Der bffk hat ntsprechende Musterschreiben bereits vorbereitet.

BITTE ZÖGERN SIE NICHT, DEN bffk, ANZUSPRECHEN. WIDERSPRÜCHE UND KLAGEN HABEN NUR DANN  AUSSICHT AUF ERFOLG, WENN AUF DIE EINHALTUNG DER FRISTEN GEACHTET WIRD.

Im Falle des hier sehr wahrscheinlichen Erfolges bedeutet dies die vollständige Befreiung vom in dem Bescheid veranlagten Kammerbeitrages.

► Der Kammerjäger - Newsletter des bffk

► Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG 10 C 6.15

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