Die Verbände und das Gesetz

Wenn man sich gründlicher ansieht, was das Genossenschaftsgesetz über die Prüfungsverbände sagt und was die Kommentare über Jahrzehnte hin dazu interpretieren, stellt man zu seiner Verblüffung fest (so ist es jedenfalls mir gegangen), wie unterschiedlich zu verschiedenen Zeiten der gleiche Gesetzestext ausgelegt wird.
 
Aber erst einmal zur Erinnerung: Seit 1867 gibt es ein deutsches Genossenschaftsgesetz. Es galt, von Hermann Schulze-Delitzsch initiiert, zunächst in Preußen, dann in dem Zwischengebilde des Norddeutschen Bundes und dann seit 1871 – mit einigen kleinen Änderungen – im eben gegründeten Deutschen Reich. Nach einigen weiteren kleineren Novellierungen wurde es dann 1889 nach längeren Diskussionen umfassender neu formuliert.
 
Wenn man sich die damals neuen Bestimmungen ansieht, muss man sich folgendes vergegenwärtigen: Die Genossenschaftsbewegung, soweit sie die gewerblichen Genossenschaften einschließlich der Konsumvereine (wie man damals sagte) und die Kreditvereine, also die Volksbanken, umfasste, war wirklich noch reine Selbsthilfebewegung, vorsichtiger formuliert: fast reine Selbsthilfe. Jedenfalls der Staat hatte außen vor zu bleiben. Gerade das Gesetz – das war das Ziel von Schulze-Delitzsch und seinen Freunden – sollte die Genossenschaften vor staatlichen Eingriffen schützen. Dem entsprach auch das Gesetz von 1867.
 
Anders die neue Fassung des Gesetzes von 1889, sechs Jahre nach Schulzes Tod verabschiedet: Eine entscheidende Neuerung betraf die Revision. Ihr war jetzt ein eigener Abschnitt mit 12 Paragrafen eingeräumt, der unter anderem folgende Regelungen vorsah: Die Prüfung einer Genossenschaft hatte mindestens alle zwei Jahre durch einen sachverständigen Revisor zu erfolgen, der gerichtlich auf Antrag der Genossenschaft zu bestellen war. Zuvor hatte aber die „höhere Verwaltungsbehörde“ ihr Einverständnis zu erklären. Und damit war eine wichtige Säule der Genossenschaftskonstruktion Schulzes geborsten. Er hatte stets dafür gekämpft, die staatlichen Behörden gänzlich von der Genossenschaftsbewegung fernzuhalten.
 
Gehörte eine Genossenschaft einem Verband an (der bestimmte Kriterien zu erfüllen hatte), hatte dieser den Revisor zu bestellen. Das Recht zur Bestellung von Revisoren seitens des Verbandes war vom Staat zu genehmigen. Auch das widersprach eklatant den Intentionen der damaligen Genossenschaftsbewegung.
 
Damit waren die Verbände durch das Gesetz in das Leben und Wirken der Genossenschaften eingetreten. Die Mitgliedschaft von Genossenschaften in Verbänden war allerdings nach wie vor freiwillig. Die verbandliche Organisation selbst gab es zu diesem Zeitpunkt schon genau dreißig Jahre.
 
Die heftigsten Auseinandersetzungen bei der Neufassung des Gesetzes 1889 wurden um diese Bestimmungen zur Revision geführt. Der Freund Schulzes und erste Kommentator des Genossenschaftsgesetzes, Ludolf Parisius, berichtete dazu: „Mit großer Entschiedenheit haben sich genossenschaftliche Verbände gegen die Vorschläge des Entwurfs ausgesprochen.“ Ihnen hätte es ausgereicht, wenn durch das Gesetz die Genossenschaften verpflichtet gewesen wären, „mindestens in jedem dritten Jahre ihre Einrichtungen und Geschäftsführung durch einen sachverständigen Revisor prüfen“ zu lassen – egal, wer den Revisor bestellte.
 
Der Nachfolger Schulzes als ‚Anwalt’ des Allgemeinen Verbandes, also als Vorsitzender (heute sind es Präsidenten), Friedrich Schenck, sprach im Reichstag mehrmals und sehr ausführlich zum Entwurf dieses Genossenschaftsgesetzes. Er fand deutliche Worte in seiner heftigen Kritik an den Bestimmungen zu den Verbänden, soweit sie staatliche Aufsicht, einschließlich der Verleihung des Rechtes der Revision vorsahen. Er sagte: Eine „Revisionseinrichtung mit ihren heilsamen Folgen kann nur bestehen und gedeihen auf dem Boden, auf dem sie entstanden ist, auf dem Boden der freien Selbstbestimmung der Genossenschaften. … die Genossenschaft, die sich freiwillig der Revision unterstellt hat, die freiwillig den Mann wählt, dem sie die Revision ihrer Geschäftsführung übertragen will, wird auch dem Revisor, den sie sich selber gewählt hat, gern alle mögliche Auskunft ertheilen, die nothwendig ist, daß er ein richtiges Bild über die Geschäftsgebahrung erlangt und daß er den richtigen Rath der Genossenschaft ertheilen kann; und diese Genossenschaft wird auch bereit sein, den Vorschlägen und Rathschlägen dieses Revisors Folge zu leisten.“
 
Es bleibt also festzuhalten: Die Genossenschaftsverbände wehrten sich massiv dagegen, dass sie ihre eigene Rolle durch das Genossenschaftsgesetz zugeschrieben bekamen. Das hatte damit zu tun, dass die Verbände wirklich noch Schöpfungen der Genossenschaften selbst waren. Innerhalb der Genossenschaftsbewegung (Schulzescher Prägung) gab es denn daraufhin – nach Verabschiedung der neuen Bestimmungen - heftige Aufregungen. Viele Genossenschaften verließen ihre eigene Bewegung und wandelten sich in Aktiengesellschaften um.
 
Zu den Zwecken eines Prüfungsverbandes hieß es nun – seit 1889- im § 53:
 
„Der Verband muss die Revision der ihm angehörigen Genossenschaften und kann auch sonst die gemeinsame Wahrnehmung ihrer im §. 1 bezeichneten Interessen, insbesondere die Unterhaltung gegenseitiger Geschäftsbeziehungen zum Zweck haben. Andere Zwecke darf er nicht verfolgen.“
 
Seit 1889 ist diese Formulierung nur noch geringfügig verändert worden. So ist das Wort „Revision“ durch „Prüfung“ ersetzt. Heute heißt es dementsprechend: „Der Verband muss … die Prüfung seiner Mitglieder und kann auch sonst die gemeinsame Wahrnehmung ihrer Interessen, insbesondere die Unterhaltung gegenseitiger Geschäftsbeziehungen zum Zweck haben. Andere Zwecke darf er nicht verfolgen.“
 
Der Kern der Vorschrift blieb also unverändert. Seit 125 Jahren gibt es einen gesetzlichen Musszweck für die Verbände: Die Prüfung der Mitglieder – und einen generellen Kannzweck: Die gemeinsame Wahrnehmung der Interessen, mit einer Spezifizierung: Gegenseitige Geschäftsbeziehungen der Genossenschaften zu unterhalten.
 
Nichts anderes ist einem Verband erlaubt.
 
Der Musszweck, die Prüfung, ist klar. Das gilt auch für den speziellen Kannzweck, die gegenseitigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn er heute keine besondere Rolle mehr spielt. Was bedeutet aber die Formulierung von der gemeinsamen Wahrnehmung der Interessen?
 
Es gibt einen Kommentar zum Genossenschaftsgesetz, heute unter dem Namen Lang/Weidmüller, der 1868 von jenem Freund Schulze-Delitzschs, Ludolf Parisius, begründet wurde und der seitdem so etwas wie der offiziöse Kommentar seitens des Genossenschaftswesens ist. Dieser Kommentar ist 1924 von zwei prominenten Genossenschaftern, Hans Crüger und Adolf Crecelius, herausgegeben. Übrigens waren damals Verbandsvertreter und Verbandsvorstände tatsächlich noch Genossenschafter.
 
Laut diesem Kommentar, werden die gemeinsamen Interessen mit „vereinten Kräften“ der Genossenschaften im Verband wahrgenommen. In der Regel geschieht diese gemeinsame Interessenwahrnehmung durch die Anbahnung von Geschäftsverbindungen und darüber hinaus durch den Austausch von Erfahrungen der Genossenschaften. Als Beispiel nennt der Kommentar „die Besteuerung“. „Die Erörterung derartiger Angelegenheiten“ im Verband ist also vom Gesetz gestattet. Auch zu anderen „volkswirtschaftlichen Fragen“ müssen die Genossenschaften auf ihren Verbandstagen“ Stellung nehmen dürfen. Wörtlich heißt es: „Es muss die Verhandlung über alles gestattet sei, was die Wahrnehmung der Interessen betrifft.“
 
Also haben wir es nicht auf der einen Seite mit dem Verband zu tun, der Interessen wahrnimmt und auf der anderen Seite mit Genossenschaften, die wahrnehmen lassen. Sie tun es gemeinsam – wie das Gesetz es befiehlt. Es heißt ja im Gesetz ausdrücklich nicht (und so auch heute noch, nach vielen Novellierungen): „Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Interessen“, sondern „gemeinsame Wahrnehmung der Interessen“. Das mag bei flüchtigem Lesen ein kaum erkennbarer Unterschied sein. Aber es ist tatsächlich ein deutlicher Unterschied. Die Genossenschaften behandeln auf ihren Zusammenkünften, den Verbandstagen, miteinander Probleme, die ihnen gemeinsam sind, etwa Fragen des Steuerrechts. Sie diskutieren, kommen zu gemeinsamen Schlussfolgerungen und der Verband spricht danach dann darüber mit der Regierung, den Parteien, den Finanzbehörden.
Dabei erhebt sich allerdings heutzutage die Frage, welche gemeinsamen Interessen haben zum Beispiel die Berliner Volksbank, die „Gemeinnützige Genossenschaft Peter-Härtling-Gymnasium“ im württembergischen Nürtingen, Rewe, „Unser Laden Falkenau“ eG in Sachsen? Noch nicht einmal in Hinblick auf erstrebenswerte Modifizierungen des Genossenschaftsgesetzes dürften einheitliche Vorstellungen unter ihnen vorhanden sein.
 
Es ist höchst seltsam, welche sprachlich abwegige Bedeutung die Formulierung „gemeinsame Wahrnehmung ihrer Interessen“ in der verbandlichen Realität, in den Verbandssatzungen, aber auch in den Kommentaren seit 1889 angenommen hat.
 
Der Nachfolger des Kommentars von 1924, der „Lang/Weidmüller“, in der letzten Auflage 2011 erschienen und bearbeitet von namhaften Verbandsjuristen, stellt – zunächst noch völlig zutreffend - fest, neben der Prüfung „erlaubt das Gesetz lediglich noch, dass die Verbandssatzung die gemeinsame Wahrnehmung der Mitgliederinteressen, insb. die Unterhaltung gegenseitiger Geschäftsbeziehungen als Verbandszweck enthält“. Dann wird aber behauptet, der “Gesetzeswortlaut unterscheidet nicht sauber zwischen ‚Zweck‘ und ‚Aufgaben‘ des Verbandes.“ Das ist, um es deutlich zu sagen, dummes Zeug. Das Gesetz schreibt den Verbänden nämlich eine Fülle von Aufgaben zu und benutzt dazu ausdrücklich dieses Wort, „Aufgaben“. So wird etwa den Verbänden vorgeschrieben, wie die Prüfungen zu handhaben sind, wer wann und wie über die Ergebnisse zu informieren ist, wie die Qualitätskontrolle hinsichtlich der Prüfungen durchzuführen ist usw. Danach heißt es im § 64 – sinngemäß -, die Aufsichtsbehörde kontrolliert, wie der Verband diese Aufgaben erfüllt. Damit sind aber eindeutig nicht die Zwecke des § 63b, Abs. 4, gemeint.
 
Im verbandsoffiziösen Kommentar von 2011 heißt es im Anschluss an den zitierten Satz – ohne Bezug auf das Gesetz: „Der allgemeine Zweck eines Genossenschaftsverbands im Sinne einer ‚großen Linie‘ der Vereinstätigkeit kann nur die Förderung des Genossenschaftswesens und der Mitgliedsgenossenschaften sein.“ Das geht schon deshalb am Gesetz vorbei, weil dort nichts über Genossenschaftsverbände steht, sondern nur über Prüfungsverbände. Und nichts steht im Gesetz über eine „große Linie“ und über einen „allgemeinen Zweck“. Der Kommentar fabuliert sich etwas zusammen.
 
Dessen nächster Satz lautet dann: „Bei der Prüfungs- und Betreuungstätigkeit handelt es sich dagegen um die einzelnen ‚Aufgabengebiete’ des Verbands.“ Jetzt wird also ein gesetzlich vorgeschriebener Zweck (die Prüfung) mit einer im Gesetz überhaupt nicht vorgesehenen Tätigkeit (nämlich der Betreuung) zusammengerührt und beide als Aufgaben bezeichnet.
 
Es handelt sich um den gleichen Gesetzestext wie der schon 1924 völlig anders kommentierte, und zwar kommentiert von Juristen in ein und derselben Traditionslinie, dem offiziellen Verbandswesen.
 
Was also hat ein Prüfungsverband nach dem Gesetz wirklich unabdingbar zu tun? Nur das, was sein Name besagt, nämlich zu prüfen. Nicht ohne Grund spricht das Gesetz nicht von Genossenschaftsverbänden, sondern von Prüfungsverbänden. Alles, was die Verbände sonst noch anbieten, selbst die steuerliche Beratung, wie sinnvoll sie sein mag, wird vom Gesetz gerade nicht gedeckt. Sie ist weder Teil der Pflichtprüfung noch gemeinsame Vertretung von Interessen – und andere Zwecke sind, wie wir gesehen haben, nicht gestattet. 
 
Nun zum sozusagen finanziellen Teil: Die Prüfung ist zu bezahlen. Da mag man über die Höhe der dafür anfallenden Kosten stöhnen, grundsätzlich ist aber klar, dass diese Leistung bezahlt werden muss. Und wofür wären dann zusätzliche Mitgliedsbeiträge notwendig? Da hätten wir die Kosten für Mitgliederversammlungen, für Saalmiete, die Reisekosten des Vorstandes, die Pausengetränke. Die Vorstandsmitglieder des Verbandes sind zu bezahlen, auch die Vertretung der – nach den Diskussionen unter den Genossenschaften sich ergebenden - gemeinsamen Interessen kostet natürlich Geld.
 
Ob dafür von manchen Mitgliedern tausende von Euro gefordert werden können, dürfen, sollen, erscheint fraglich. Auch die Differenzierung nach Umsätzen ist willkürlich. Die Interessenwahrnehmung kostet unabhängig vom Umsatz für jedes Mitglied das Gleiche. Und wenn schon Beratungen und dergleichen angeboten werden (lassen wir das Gesetz einmal beiseite) dann wären sie wie die Prüfungen nach Aufwand zu bezahlen.
 
In diesem Zusammenhang können wir übrigens noch weitere Merkwürdigkeiten im Verbandswesen beobachten. Ich meine die Tatsache, dass ein Prüfungsverband für diese Tätigkeiten, die seine Zwecke ja nicht sein dürfen, über eine eigene Unternehmensgruppe verfügt. Die offeriert nämlich der „Genossenschaftsverband e. V.“ auf seiner Website. Unter dieser Überschrift, „Unternehmensgruppe“, sind dort sage und schreibe zehn Links zu verschiedenen Unternehmen des Verbandes aufgeführt. Er dehnt also die zulässige Zwecke dahingehend aus, dass er die Beratungen nicht selbst vornimmt, sondern dafür Beteiligungsgesellschaften hält. Der Verband wird zur Holding. Insgesamt verfügen die deutschen Genossenschaftsverbände (ohne Banktöchter, ohne die Rewe- und Edeka-Gesellschaften) über 78 GmbH, 35 Aktiengesellschaften und 8 GmbH & Co. KG. Wenn das rechtlich wirklich zulässig sein sollte (also etwa durch ein Gericht bestätigt würde), dann würde sich nicht nur das Genossenschaftswesen, sondern auch das Rechtswesen nicht mehr innerhalb seiner Gesellschaft und deren sinnvoller Sprache bewegen.
 
Bei den Genossenschaften kommt noch etwas anderes hinzu, eine weitere rechtliche Einschränkung. Sie ergibt sich aus dem Vereinsrecht. Nach § 22 des BGB bedarf nämlich ein Verein, der über einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verfügt, zu seiner Rechtsfähigkeit einer entsprechenden staatlichen Verleihung. Die gibt es aber bei den Prüfungsverbänden nicht. Aber wen kümmert’s?
 
Das ist das wirklich Erstaunliche: Das Genossenschaftsrecht ist innerhalb der Rechtswissenschaft eher eine Randerscheinung. Kommentiert wird es vor allem durch Verbandsjuristen und Juristen bei Genossenschaftsinstituten, die aber weitgehend von den Verbänden auch finanziell abhängig sind. So entsteht die herrschende Meinung in der Rechtswissenschaft, nämlich interessengebunden. Und da auch Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht die herrschende Meinung berücksichtigen (sogar berücksichtigen müssen), bestimmen die Verbände letzten Endes, was Recht ist.
 
 
Wilhelm Kaltenborn

Aktuell

 Auf dem Weg in die Planwirtschaft - ist das die Zukunft innerhalb der EU?

mehr ...

Ja, es gibt den Konsum Berlin noch, u.s. als Vermieter von wohnortnahen Handelsflächen in Berlin. 

mehr ...

Kehren die Konsum-Kaufhäuser zurück? Wenn es nach den Linken geht wohl schon.

mehr ...

Der Genossenschaftsverband - Verband der Regionen e.V. hat nun zusätzlich zu seiner durch die Zwangsmitgliedschaft gedeckten nahezu konkurrenzlosen Prüfung seiner Mitgliedsgenossenschaften auch die Wirtschaftsprüfung auf dem freien Markt im Visier.

mehr ...

Auflösung der Konsumgenossenschaft Altenburg aufgrund eines Gesetzes von 1934

mehr ...