Urteil des Kammergericht Berlin vom 17.02.2011

Der 19. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Tucholski, den Richter am Amtsgericht Reinke und den Richter am Kammergericht Hartung auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2011 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Juli 2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin - 13 0 290/09 - abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.


Hervorhebungen im Text erfolgten durch RA Northoff

Kammergericht
Im Namen des Volkes

19 U 79/10

13 0 290/09 Landgericht Berlin

Verkündet am:
17. Februar 2011

 
In dem Rechtsstreit
 
der Konsumgenossenschaft Berlin und Umgebung eG, ...                                                                        

 Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte,

- Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Thümmel, Schütze & Partner, Kurfürstendamm 31, 10719 Berlin -

 
gegen
 
Herrn ...

 Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger,

- Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Ulrich Northoff, Neue Grünstraße 18, 10179 Berlin -

hat der 19. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Tucholski, den Richter am Amtsgericht Reinke und den Richter am Kammergericht Hartung auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2011 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Juli 2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin - 13 0 290/09 - abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I. Wegen der erstinstanzlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Berlin Bezug genommen.

Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung die vollständige Abweisung der Klage: Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Wahl zur Vertreterversammlung und teilweise die Wahlordnung wegen erheblicher Verstöße gegen Wahlrechtsgrundsätze nichtig seien. Die in der Wahlordnung bestimmte Unvereinbarkeit einer Tätigkeit im Wahlvorstand bzw. als Wahlhelfer mit einer gleichzeitigen Kandidatur schränke nicht, wie das Landgericht meine, in unzulässiger Weise das passive Wahlrecht ein. Dies nehme dem Genossenschaftsmitglied nicht die freie Entschei­dung darüber, sich als Kandidat für die Vertreterversammlung aufstellen zu lassen. Sinn und Zweck der Unvereinbarkeit von Kandidatur und Wahlvorstand bzw. Wahlhelfereinsatz sei es, jedem Zweifel in Richtung einer Manipulation des Wahlvorganges oder des Wahlergebnisses durch die Kandidaten von vornherein zu begegnen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts dürfe weder generell noch bezogen auf den Einzelfall auf die geringe Wahlbeteiligung an der Vertreterwahl und die Bereitschaft, in Gremien der Genossenschaft mitzuwirken, abgestellt werden. Wesentlich für das Fehlen der Einschränkung des passiven Wahlrechts durch die in Rede stehenden Regelungen sei die Überlegung, dass es jedem Genossenschaftsmitglied unbenommen bleibe, die ihm angetragen Aufgaben als Wahlvorstand oder Wahlhelfer mit der Begründung abzulehnen, für die Vertreterversammlung kandidieren zu wollen. Eine gleichzeitige Kandidatur und eine Tätigkeit als Wahlvorstand oder Wahlhelfer müsse auch deshalb ausgeschlossen werden, weil der Vorstand gemäß § 7 der Wahlordnung befugt sei, Kandidaten für die Wahl zur Vertreterversammlung aufzustellen. Der sich aus einer solchen Doppelrolle ergebende Interessenkonflikt liege auf der Hand. Unzutreffend habe das Landgericht der angeblichen Einschränkung des passiven Wahlrechts Auswirkungen auf das Wahlergebnis beigemessen.

Weiterhin habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass sich eine Nichtigkeit des Wahlergebnisses und der betreffenden Regelungen in der Wahlordnung daraus ergebe, dass der Vorstand berechtigt gewesen sei, ohne die Beibringung von Stützunterschriften Kandidaten aufzustellen. Das Urteil des Landgerichts lasse insoweit nicht erkennen, ob es womöglich unzutreffend von einem Vorschlagsrecht des Vorstandes der Beklagten oder des Wahlvorstandes ausgegangen sei. Zutreffend sei allein, dass der Wahlvorstand ein Vorschlagsrecht habe. Ein Verstoß gegen Wahlrechtsgrundsätze sei nicht darin begründet, dass Vorschläge des Wahlvorstandes anders als Vorschläge des einzelnen Genossenschaftsmitgliedes zu ihrer Wirksamkeit nicht der Vorlage von 20 Stützunterschriften bedürften. Die Wahlordnung sehe, was das Landgericht verkannt habe, insoweit einen Dualismus zwischen Wahlvorschlägen des Wahlvorstandes und denen einzelner Mitglieder vor. Da der Wahlvorstand mit einem Vorstandsmitglied und drei Aufsichtsratsmitgliedern sowie weiteren fünf Beisitzern besetzt sei, könne er verlässlich die Ernsthaftigkeit von Wahlvorschlägen beurteilen. Von diesen Grundsätzen sei während des Wahlvorganges entgegen der Annahme des Landgerichts auch nicht abgewichen worden. Mangels Kandidatenvorschlägen aus der Mitgliedschaft habe es sich bei den aufgestellten Kandidaten um Wahlvorschläge des Wahlvorstandes gehandelt.

Unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 11. Juni 2010 macht die Beklagte geltend, es fehle dem Kläger schon an der notwendigen Aktivlegitimation. Denn er habe, was insoweit unstreitig ist, seine Mitgliedschaft am 7. Oktober 2003 außerordentlich mit Wirkung zum 31. Dezember 2003 und zuvor bereits im September 2003 ordentlich mit Wirkung zum 31. Dezember 2005 gekündigt. Eine fiktive Verlängerung der Mitgliedschaft sei im Anschluss an das am 1. März 2004 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten auch nicht infolge der Regelung des § 75 GenG eingetreten. Danach werde zwar die Fortdauer der Mitgliedschaft fingiert, falls die Genossenschaft binnen 6 Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft aufgelöst werde. § 75 GenG sei aber dahin gehend einschränkend auszulegen, dass die Fiktion nur im Fall einer bestehenden Nachschusspflicht des ausscheidenden Mitgliedes anzuwenden sei. Eine Nachschusspflicht sehe die Satzung der Genossenschaft nicht vor.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 6. Juli 2010 - 13 0 290/09 - insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und im Wege der Anschlussberufung

das angefochtene Urteil abzuändern und der Klage auch insoweit statt zugeben, als

§ 11 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung insofern unwirksam ist, als die Briefwahl auf Mitglieder außerhalb Berlins beschränkt wird.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Mit seiner Anschlussberufung verfolgt er seinen vom Landgericht abgewiesenen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit von § 11 Abs. 1 Satz 1 Wahlordnung weiter, der eine Einschränkung der Briefwahl auf Mitglieder außerhalb Berlins vorsieht. Er rügt, das Landgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Möglichkeit einer Briefwahl nicht lediglich für einzelne Mitglieder bzw. einen bestimmten Personenkreis eröffnet werden dürfe. Die Auswirkungen der unterschiedlichen Regelungen von Brief- und Urnenwahl hätten sich bei der Wahlbeteiligung gezeigt:  Während bei der Urnenwahl ohne die Möglichkeit der Briefwahl  die Wahlbeteiligung 0,5 % betragen habe, hätten sich bei der Möglichkeit der Briefwahl 12,5 % der Mitglieder an der Wahl beteiligt.

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die ebenfalls zulässige, da form- und fristgerecht eingelegte und begründete Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet.

zur Berufung:

1. Zulässigkeit der Klage

Das Landgericht ist mit Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Insbesondere hat es zutreffend angenommen, dass die Anfechtungsklage fristgerecht erhoben worden ist. Dies gilt zwar im Ausgangspunkt nur hinsichtlich der Wahlanfechtung. Soweit die am 18. März 2009 beschlossene Wahlordnung (hilfsweise) angefochten werden soll, wäre die Monatsfrist des § 51 Abs. 1 Satz 2 GenG nicht gewahrt. Auf die Einhaltung der Monatsfrist zur Anfechtung kommt es allerdings dann nicht an, wenn und soweit die teilweise Nichtigkeit der Wahlordnung der Beklagten sowie die Nichtigkeit der vom 4. bis 18. Mai 2009 durchgeführten Wahl bzw. des Beschlusses des Wahlausschusses über die Feststellung des Wahlergebnisses im Raum stehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (siehe Urteil vom 23. Februar 1978 - II ZR 37/77 - Juris; BGH, Urteil vom 22. März 1982 - II ZR 219/81 - BB 1982, 1073, 1074 = NJW 1982, 2558, 2559 jeweils mit weiteren Nachweisen) sind die aktienrechtlichen Grundsätze über die Nichtigkeitsgründe und die Nichtigkeitsklage im Genossenschaftsrecht entsprechend anzuwenden. Hierunter fällt auch die in § 249 i.V.m. § 246 Abs 2, Abs 3 Satz 1 und § 248 AktG getroffene Regelung. Sie kommt dem im Genossenschaftsrecht ebenso wie im Aktienrecht vorhandenen Bedürfnis entgegen, die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses nicht anders, als es § 51 Abs. 3 und 5 GenG für die Anfechtungsklage ausdrücklich bestimmen, von besonderen förmlichen Voraussetzungen abhängig zu machen, dem daraufhin ergangenen, die Nichtigkeit feststellenden Urteil aber Wirkung für und gegen alle Verbandsangehörigen (Aktionäre, Genossen) beizulegen. Die Nichtigkeitsklage ist an keine Frist gebunden (BGH, Urteil vom 23. Februar 1978 - II ZR 37/77 - Juris).

Gegenstand der Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage ist dabei der Beschluss des Wahlausschusses, durch den das Wahlergebnis festgestellt wird (siehe Müller, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, § 51 RdNr. 59 c).

2. a) Die Beklagte ist mit ihrem Vortrag zu der nach ihrer Ansicht fehlenden Aktivlegitimation des Klägers nicht gemäß §§ 529, 531 ZPO ausgeschlossen. Da der Vortrag zur Kündigung der Mitgliedschaft des Klägers in erster Instanz erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt ist, handelt es sich zwar um neuen Vortrag in der Berufungsinstanz. Dieser ist jedoch gleichwohl in der Berufung zulassen, weil er in tatsächlicher Hinsicht unstreitig ist. Zwischen den Parteien besteht lediglich Streit darüber, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt die vom Kläger unstreitig wiederholt ausgesprochene Kündigung wirksam geworden ist. Unzutreffend ist der Einwand des Klägers, dass die Rechtsprechung des BGH, wonach ungeachtet der Regelungen der §§ 529, 531 ZPO neuer unstreitiger Sachvortrag in der Berufung stets zu berücksichtigen ist, nicht einschlägig sei, weil das Landgericht diesen Vortrag als verspätet zurückgewiesen habe. Das Landgericht hat den Vortrag nicht wegen Verspätung zurückgewiesen, sondern ihn gemäß § 296 a ZPO seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Da der Vortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt ist, wäre allein schon deshalb kein Raum für eine Zurückweisung wegen Verspätung gewesen. Aber selbst wenn das Landgericht den Vortrag wegen Verspätung gemäß § 296 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen hätte, wäre dieser in der Berufung zu berücksichtigen. Nach § 531 Abs. 1 ZPO sind Angriffs- und Verteidigungsmittel ausgeschlossen, die in erster Instanz zu Recht zurückgewiesen worden sind. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung hätten aber nicht vorgelegen. Da der Vortrag unstreitig ist, hätte dessen Berücksichtigung nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt. Dies aber ist Voraussetzung für eine Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln wegen Verspätung.

b) Zur Anfechtung berechtigt ist gemäß § 51 Abs. 2 GenG das in der Vertreterversammlung erschienene Mitglied. Die Vorschrift des § 51 GenG ist auf Beschlüsse der Vertreterversammlung entsprechend anzuwenden. Denn die Wahl zur Vertreterversammlung ist materiell Realisierung der Funktion der Generalversammlung, wobei diese lediglich nicht in der äußeren Organisationsgestalt der Generalversammlung erfolgt. Insofern stellt der Wahlakt in seiner materiellen Wertigkeit einen Willensbildungsbeschluss der Generalversammlung dar, dem nur die formal äußere Form des Beschlusses fehlt. Dies rechtfertigt die Anwendung der für die Fragen des rechtlichen Bestandes eines Generalversammlungsbeschlusses einschlägigen Regeln der Anfechtung nach § 51 Genossenschaftsgesetz (siehe Müller, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, § 51 RdNr. 59 b; Bauer, Genossenschaftshandbuch, § 51 RdNr. 1).

Die Mitgliedschaft muss im Zeitpunkt der Beschlussfassung sowie noch zum Zeitpunkt der Klageerhebung bestehen (Hillebrand/Keßler, Berliner Kommentar zum Genossenschaftsrecht, 2. Aufl., § 51 Rn. 14 mit den dortigen Nachweisen). Inwieweit die Mitgliedschaft danach fortbestehen muss, wird in der Literatur kontrovers diskutiert (siehe Hillebrand/Keßler, a.a.O.). Die Frage kann hier jedoch letztlich offen bleiben, weil die Mitgliedschaft des Klägers jedenfalls nicht nachträglich, das heißt während des Prozesses erloschen ist.

Der Kläger hat unstreitig mit Schreiben vom 25. September 2003 (eingegangen bei der Beklagten am 25. September 2003) die ordentliche Kündigung und mit Schreiben vom 7. Oktober 2003 (eingegangen bei der Beklagten am B. Oktober 2003) die außerordentliche Kündigung seiner Mitgliedschaft erklärt. Die außerordentliche Kündigung - deren Voraussetzungen unterstellt - wäre zum 31. Dezember 2003 gemäß § 67 a Abs. 2 Satz 2 GenG wirksam geworden. Die ordentliche Kündigung wurde, falls die Mitgliedschaft nicht bereits durch die außerordentliche Kündigung zum 31. Dezember 2003 beendet wurde, gemäß § 5 Abs. 2 mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende des Geschäftsjahres, das heißt zum 31. Dezember 2005 wirksam. Nach § 75 GenG gilt die Beendigung der Mitgliedschaft als nicht erfolgt, wenn die Genossenschaft binnen sechs Monate nach Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitgliedes aufgelöst wird. Das war hier der Fall, da über das Vermögen der Beklagten am 1. März 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Für die von den Beklagten vertretene Ansicht, dass § 75 GenG teleologisch dahin einschränkend auszulegen sei, dass dieser nur bei einer in der Satzung vorgesehenen Nachschusspflicht des ausscheidenden Genossen anzuwenden sei, besteht keine Grundlage. Die Bestimmung des § 75 GenG gilt für jedes Ausscheiden eines Mitgliedes aus der Genossenschaft. Es soll verhindert werden, dass die Haftungsmasse einer in Liquidation befindlichen Genos­senschaft durch noch kurz vor der Auflösung ausscheidende Genossen geschmälert wird (siehe Kölling/Karakaya, NZG, 2001, 455, 457). Andererseits soll sichergestellt werden, dass das ausscheidende Mitglied durch den fingierten Fortbestand seiner Mitgliedschaft am Liquidationserlös beteiligt wird. Für eine einschränkende Auslegung im Sinne der Beklagten ist daher kein Raum.

Die Mitgliedschaft des Klägers konnte gemäß § 75 Satz 2 GenG somit frühestens am        31. Dezember 2007 enden. Nichts anderes gilt hinsichtlich der ordentlichen Kündigung, die an sich zum 31. Dezember 2005 wirksam geworden wäre. Die Genossenschaft befand sich zu diesem Zeitpunkt noch in Liquidation, so dass wiederum die Vorschrift des § 75 Satz 1 GenG anzuwenden ist und die Mitgliedschaft (fiktiv) fortbestand.

Der Kläger hat seine Kündigungen mit seiner Erklärung vom 4. Mai 2007 wirksam widerrufen. Grundsätzlich kann die Kündigung gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB nur zurückgenommen werden, bevor sie beim Empfänger, hier der Beklagten, eingeht. Danach kann sie nur noch mit dem Einverständnis des Empfängers bis zum Eintritt der Kündigungsfolgen, das heißt hier bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2003 bzw. 2005 zurückgenommen werden. Danach oder im Fall des verweigerten Einverständnisses ist nur noch ein Neubeitritt möglich (siehe Beuthien, GenG, 15. Aufl., § 65 RdNr. 12, Bauer, Genossenschaft Handbuch, § 65 RdNr. 20). Hier hat die Beklagte dem erklärten Widerruf vor Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers zugestimmt. Diese Zustimmung ist in dem am 22. Juni 2007 vom Vorstand der Beklagten gefassten Beschluss zu sehen, alle Widerrufe von Kündigungen zu akzeptieren, die während des Insolvenzverfahrens sowie ab dem 1. März 2007 bis auf weiteres bei der Beklagten eingehen. Dies ist für ein wirksam erklärtes Einverständnis mit der Rücknahme der Kündigung ausreichend. Erforderlich ist lediglich eine hinreichend konkrete schriftliche Erklärung (vgl. RGZ 49, 29, 32).

3. Es ist dem Landgericht in der Sache selbst nicht darin beizutreten, dass die Vertreterwahl wegen einer über die Grenzen des § 43 a Abs. 4 GenG hinausgehenden unzulässigen Einschränkung des passiven Wahlrechts als nichtig anzusehen sei. Ein Verstoß gegen die Wahlgrundsätze kann nicht darin gesehen werden, dass Mitglied des Wahlvorstandes und Wahlhelfer gemäß § 1 Abs. 1 lit. c) Satz 2 und § 9 der Wahlordnung nicht sein darf, wer für die Vertreterversammlung kandidiert oder wer einen Wahlvorschlag mit seiner Unterschrift unterstützt hat. Darin liegt kein Verstoß gegen § 43 a Abs. 2 GenG, der zur Anfechtbarkeit oder gar zur Nichtigkeit der durchgeführten Wahl sowie des Beschlusses des Wahlvorstandes führt. Die Argumentation des Klägers und ihm folgend des Landgerichts trifft schon im Ansatz nicht zu. Die Wahlordnung (Anlage K5) schränkt nicht in unzulässiger Weise das passive Wahlrecht ein, sondern bestimmt in den vorgenannten Regelungen, dass Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlhelfer nicht zugleich Kandidaten oder deren Unterstützer sein dürfen. Aus den Regelungen erschließt sich, dass es nicht um die Einschränkung des passiven Wahlrechts geht, sondern bestimmt wird, wer dem Wahlvorstand angehören bzw. als Wahlhelfer tätig sein darf bzw. davon ausgeschlossen ist. Darin einen Verstoß gegen elementare Wahlrechtsgrundsätze zu sehen, verbietet sich schon deshalb, weil zum Beispiel § 9 Abs. 3 Bundeswahlgesetz eine entsprechende Regelung enthält. Auch wenn nicht verkannt wird, dass Wahlen zum Deutschen Bundestag oder andere allgemeinpolitische Wahlen allein schon wegen der erheblich größeren Zahl der Wahlberechtigten nicht mit einer Vertreterwahl einer Genossenschaft zu vergleichen ist, zeigt sich daran, dass die ohne Zweifel zulässigen Bestimmungen in diesen Wahlordnungen zur Un­vereinbarkeit zwischen der Tätigkeit in einem Gremium und der gleichzeitigen Kandidatur nicht gegen elementare Wahlrechtsgrundsätze verstoßen, wenn dies von einer Genossenschaft in ihrer Wahlordnung so vorgesehen ist. Er stellt sich vielmehr im Gegenteil die Frage, ob eine Unvereinbarkeit der gleichzeitigen Mitwirkung im Wahlvorstand und einer Kandidatur zur Vertreterversammlung nicht prinzipiell im Interesse einer ordnungsgemäßen Wahl zu fordern ist. Grund ist, dass von vornherein der Anschein einer Befangenheit des Wahlvorstandes und des zugleich als Kandidat fungierenden Mitgliedes vermieden werden soll. Es ist daher vielmehr eher die Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft im Wahlvorstand / Tätigkeit als Wahlhelfer mit einer gleichzeitigen Kandidatur als Wahlgrundsatz anzusehen. Die vom Landgericht angeführten Überlegungen zur anderweitigen Herstellung einer Transparenz des Wahlvorganges, um den bloßen Anschein einer Manipulation durch den Wahlvorstand entgegenzuwirken, und das Argument der beschränkten Kandidatenzahl rechtfertigen keine andere Betrachtung. Dass die notwendige Transparenz auch anderweitig hergestellt bzw. gewährleistet werden könne, überzeugt nicht. Denn zum einen ändert dies nichts daran, dass der Wahlvorstand auch Entscheidungen zu treffen hat. Dazu gehört nach § 2 der Wahlordnung beispielsweise die Feststellung der wahlberechtigten Mitglieder in den Wahlbezirken und insbesondere auch die Be­handlung von Einsprüchen. Darüber hinaus hat der Wahlvorstand im Zweifelsfall auch über die Gültigkeit einer abgegebenen Stimme zu entscheiden. Um dabei bereits den Anschein einer möglichen Befangenheit oder Bevorzugung eines zugleich dem Wahlvorstand angehörenden Kandidaten zu vermeiden, ist eine zur Vermeidung derartiger Konflikte beitragende Unvereinbarkeitsbestimmung in dem vorgenannten Sinne demokratischen Wahlprinzipien eher förderlich denn abträglich.

Es kommt weiter hinzu, dass anders als nach den Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes oder der Berliner Wahlordnung nach der Satzung oder der Wahlordnung kein Mitglied der Beklagten gezwungen werden konnte, Mitglied des Wahlvorstandes oder Wahlhelfer zu werden bzw. zu bleiben. Es ist dann die Entscheidung des jeweiligen Mitgliedes, ob es Mitglied des Wahlvorstandes oder Wahlhelfer werden will und auf eine eigene Kandidatur verzichtet. Das Argument des Landgerichts, dass wegen der beschränkten Zahl der in Betracht kommenden Mitglieder für den Wahlvorstand von der Beklagten auf die für die Tätigkeit im Wahlvorstand in Betracht kommenden Wahlberechtigten in dieser Hinsicht „Druck“ ausgeübt werden könne, verfängt nicht. Warum seitens der Beklagten in diese Richtung eine „Druckausübung“ zu befürchten sei, ist vor dem Hintergrund, dass die Beklagte Schwierigkeiten ebenfalls bei der Fin­dung ausreichender Zahl von Kandidaten hatte, nicht verständlich. Der Beklagten war daran gelegen, Mitglieder zur aktiven Mitarbeit zu motivieren, sei es als Kandidat, sei es als Mitglied des Wahlvorstandes bzw. Wahlhelfer. Die Argumentation des Landgerichts könnte allein Anlass zu Überlegungen geben, ob das Gebot der Trennung, das teilweise von der Literatur als zwingend angesehen wird (vergleiche Müller, Genossenschaftsgesetz, § 43 a RdNr. 27; Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 15. Aufl., § 43 a RdNr. 12), aus Gründen der Praktikabilität gelockert werden darf (in diesem Sinne Bauer, Genossenschaft Handbuch, § 43 a RdNr. 52, der eine entsprechende Regelung für zulässig erachtet). Eine Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Wahlen ergibt sich daraus jedenfalls nicht.

4. Dass ein Wahlvorschlag von Stützunterschriften abhängig gemacht werden kann, ergibt sich mittelbar aus § 43 a Abs. 4 Satz 6 GenG und wird vom Kläger deshalb auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Jedoch darf es einem Mitglied durch die Notwendigkeit der Beibringung von Stützunterschriften nicht unzumutbar erschwert werden, einen Wahlvorschlag zu unterbreiten. Bei der Ausgestaltung der Wahl sind auch insoweit die allgemein für demokratische Wahlen geltenden Grundsätze zu beachten.

Die vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 3 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätze für die Gestaltung des Wahlrechts bei allgemeinen politischen Wahlen, insbesondere die Anforderungen an die Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl, gelten als ungeschriebenes Verfassungsrecht auch über den Anwendungsbereich der Art. 28 Abs. 1 Satz 2, 38 Abs. 1 GG hinaus (BVerfG,    Beschluss vom 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 - Juris; Beschluss vom 12. Oktober 2004 - 1 BvR 2130/98 - Juris). Die für die allgemein politischen Wahlen geltenden Grundsätze lassen sich zwar nicht schematisch auf Wahlen in anderen Bereichen übertragen, weil diese ihren tragenden Grund in der absoluten Gleichheit aller Bürger bei der staatlichen Willensbildung haben. Bei Wahlen in anderen Bereichen kann der Grundsatz der formalen Wahlgleichheit gewissen Einschränkungen unterliegen Allerdings legt sich der Gesetzgeber auch bei Wahlen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich in einem gewissen Umfang auf die Grundsätze eines Wahlverfahrens fest. Dies zeigt sich im Fall des Genossenschaftsgesetzes an der vom Gesetzgeber bestimmten absoluten Höchst­grenze von 150 Stützunterschriften, die für die Berücksichtigung eines Wahlvorschlages verlangt werden dürfen.

Kennzeichnend für die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl, die nicht auf den eigentlichen Wahlakt beschränkt sind, sondern sich auch auf die Wahlvorbereitungen, insbesondere das Wahlvorschlagsrecht beziehen, ist ihr formaler Charakter: Jeder soll sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können. Das Erfordernis einer gewissen Zahl von Unterschriften für die Einreichung gültiger Wahlvorschläge schränkt diese Möglichkeit ein. Es bewirkt einerseits, dass sich nicht jeder Wählbare, sondern nur derjenige zur Wahl stellen kann, der für seine Kandidatur die vorherige schriftliche Unterstützung mehrerer anderer Personen findet; insoweit beschränkt es die Allgemeinheit der Wahl bei Durchführung des Wahlaktes. Es führt außerdem zur Nichtberücksichtigung der Wahlvorschläge aller derjenigen, die nicht die erforderliche Unterschriftenzahl aufgebracht haben, und beschränkt insoweit die Gleichheit des Wahlvorschlagsrechts.

Auf dieser Grundlage hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung das Erfordernis einer bestimmten Unterschriftenzahl für Wahlvorschläge als sachlich gerechtfertigt angesehen, weil und soweit es dazu dienen sollte, den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken, dadurch das Stimmgewicht der einzelnen Wählerstimmen zu sichern und so indirekt der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen. Die Zahl der Unterschriften dürfe andererseits nur so hoch festgesetzt werden, wie es für die Erreichung dieses Zweckes erforderlich sei. Sie dürfe der Wählerentscheidung möglichst wenig vorgreifen und nicht so hoch sein, dass einem neuen Bewerber die Teilnahme an der Wahl praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werde. Dies kann dann der Fall sein, wenn zwar nicht die in § 43 a Abs. 4 Satz 6 GenG bestimmte Höchstzahl von 150 Unterschriften der beizubringenden Unterschriften überschritten wird, die verlangte Anzahl von Unterschriften jedoch außer Verhältnis zu der Zahl der Wahlberechtigten steht, so dass das notwendige Quorum praktisch nicht erreichbar ist (siehe Bauer, a.a.O). Ein Quorum von 10 % der Wahlberechtigten ist jedenfalls zu hoch (siehe BVerfG, Beschluss vom 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 - Juris; ferner Bauer, a.a.O.). Bei der Zahl von 4.021 Wahlberechtigten selbst im kleinsten Wahlbezirk Friedrichshain/Kreuzberg und der nach der Wahlordnung erforderlichen Anzahl von 20 Stützunterschriften aus dem jeweiligen Wahlbezirk ist diese Grenze aber bei weitem nicht erreicht. Dies gilt erst recht für die Relation der Zahl der notwendigen Stützunterschriften und der Mitgliederzahl von 16.690 im größten Mitgliederbezirk Pankow/Prenzlauer Berg/Weißensee.

Ebenfalls nicht durchzudringen vermag der Kläger mit seiner Rüge, dass ihm die Adressen der Mitglieder nicht bekannt gewesen seien, so dass es für das einzelne Mitglied schwierig gewesen sei, die notwendigen Unterschriften beizubringen. Dem Kläger oder einem anderem Mitglied, das von seinem Vorschlagsrecht hätte Gebrauch machen wollen, wäre es ohne weiteres möglich gewesen, über den Vorstand der Beklagten die Anschriften in Erfahrung zu bringen.

Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl, der zur Nichtigkeit oder zumindest Anfechtbarkeit der von § 7 Abs. 1 und 2 der Wahlordnung bzw. des Beschlusses über die Feststellung des Wahlergebnisses führt, folgt schließlich nicht daraus, dass die Wahlordnung in § 7 Abs. 2 eine Differenzierung zwischen Vorschlägen des Wahlvorstandes, zu deren Wirksamkeit keine Stützunterschriften erforderlich sind, und den Vorschlägen anderer Mitglieder vornimmt. Unzutreffend meint der Kläger, dass dem Wahlvorstand selbst kein Vorschlagsrecht zugestanden hätte, sondern lediglich dem einzelnen Mitglied des Wahlvorstandes. Dass dem Wahlvorstand ein eigenes Vorschlagsrecht zustehen sollte, ergibt sich aus dem Wortlaut von § 7 der Wahlordnung. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung stellt der Wahl­vorstand Kandidaten für die Wahl zur Vertreterversammlung auf. Das „Aufstellen“ ist im Sinne eines Vorschlagsrechts zu verstehen. Dies folgt aus Abs. 2 der Bestimmung, wenn es dort heißt, dass andere Wahlvorschläge zu ihrer Wirksamkeit der Unterstützung von zwanzig Unterschriften benötigen. Die Formulierung „andere Wahlvorschläge“ ergäbe keinen Sinn, wenn nach der Wahlordnung ausschließlich dem einzelnen Mitglied ein Vorschlagsrecht eingeräumt werden sollte. Es entspricht der - soweit ersichtlich - überwiegenden Ansicht in der Literatur, dass dem Wahlvorstand ein Vorschlagsrecht eingeräumt werden darf (siehe Cario in: Lang/Weidmüller, Genossenschaftsgesetz, 36. Aufl., § 43 a RdNr. 35: Hillebrand/Keßler, Berliner Kommentar zum Genossenschaftsrecht, 2. Aufl., § 43 a, RdNr. 10; Bauer, a.a.O., § 43 a RdNr. 55; a.A. ohne Begründung: Müller, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, § 43 a RdNr. 2; unklar insoweit Beuthien, a.a.O., RdNr. 12, der einerseits die Übertragung des Vorschlagsrechts auf den Wahlausschuss für unzulässig hält, anderseits jedoch eine anderweitige Regelung durch die Satzung für zulässig erachtet, soweit darin kein ausschließliches Vorschlagsrecht des Wahlausschusses oder anderer Organe der Genossenschaft vorgesehen wird). Dieses Vorschlagsrecht bedurfte entgegen der Ansicht des Klägers keiner Festschreibung in der Satzung der Beklagten. Es handelt sich insoweit nicht um eine für die Genossenschaft grundlegende Entscheidung, die einer Regelung in der Satzung bedurft hätte. Die grundlegenden Prinzipien der Wahl der Vertreter sind in § 15 der Satzung hinreichend bestimmt. In dem Vorschlagsrecht des Vorstandes liegt auch kein Verstoß gegen das Prinzip der demokratischen Legitimation. Diese erhält der vorgeschlagene Kandidat durch die Wahlentscheidung der Mitglieder.

Es ist nicht der Ansicht des Landgerichts beizutreten, dass die unterschiedliche Behandlung von Vorschlägen des „Vorstandes“ und des einfachen Genossenschaftsmitgliedes die Nichtigkeit des Beschlusses des Wahlausschusses über die Feststellung des Wahlergebnisses zur Folge habe. Die Ausführungen des Landgerichts geben Anlass zu der Vermutung, dass das Landgericht dabei - unzutreffend - von einem Vorschlagsrecht des Vorstandes der Beklagten ausgegangen ist. So stellt das Landgericht bei seiner Argumentation darauf ab, dass die Vertreterversammlung gemäß § 18 der Satzung über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden habe. Der Vorstand ist jedoch nicht identisch mit dem Wahlvorstand, dessen Zusammensetzung in § 1 der Wahlordnung geregelt ist.

Dass an die Wirksamkeit von Wahlvorschlägen zulässigerweise unterschiedliche Anforderungen gestellt werden können und dabei danach differenziert werden darf, wer den Bewerber vorschlägt, zeigt wiederum ein Vergleich mit den Bestimmungen der §§ 18, 20 BWahlG. Diese Bestimmungen differenzieren hinsichtlich des Vorschlagsrechts danach, ob der Bewerber von einer Partei vorgeschlagen wird oder ob es sich um „andere Wahlvorschläge“ handelt. Hinsichtlich der Vorschläge der Parteien wird in §§ 18 Abs. 2, 20 Abs. 2 BWahlG weiter danach unterschieden, ob die Partei, von der der Kreiswahlvorschlag stammt, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten war. Sofern dies nicht der Fall war, wird die Beibringung von 200 Stützunterschriften der Wahlberechtigten des Kreises verlangt. Auch wenn die Ausgangskonstellation, wie vorstehend bereits im anderen Zusammenhang ausgeführt, bei Bundestagswahlen oder anderen allgemeinpolitischen Wahlen nicht ohne weiteres auf die Wahl zur Vertreterversammlung einer Genossenschaft übertragbar ist, zeigt sich daran, dass die Wirksamkeit der Vorschlagsrecht von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden darf, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht. Dieser beachtliche Grund, der die unterschiedliche Behandlung von Wahlvorschlägen des Wahlvorstandes und denen von Genossenschaftsmitgliedern rechtfertigt, kann in dem Bestreben gesehen werden, den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken, dadurch das Stimmgewicht der einzelnen Wählerstimmen zu sichern und so indirekt der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen. Dabei ist zu berücksichtigten, dass sich der Wahlvorstand gemäß § 1 Abs. 2 der Wahlordnung aus einem Vorstandsmitglied, drei Aufsichtsratsmitgliedern und fünf weiteren Genossenschaftsmitgliedern, das heißt aus 9 Mitgliedern zusammensetzt. Dies ist bei der Wahl auch so von der Beklagten praktiziert worden. Wie das Landgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, ist jedenfalls bei den Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitgliedern zu erwarten, dass sie auf Grund ihrer Tätigkeit beurteilen können, welcher Kandidat für eine Mitarbeit in der Vertreterversammlung geeignet ist. Sie können zudem eher beurteilen, ob der Kandidat realistische Chancen hat, von den Mitgliedern gewählt zu werden, um einer Stimmenzersplitterung entgegen zu wirken. Es ist unter diesen Umständen sachlich gerechtfertigt, dass es zur Wirksamkeit des Wahlvorschlages des Wahlvorstandes ausreicht, wenn dieser vom Wahlvorstand mehrheitlich mitgetragen wird und es nicht zusätzlich der Einholung von zwanzig Stützunterschriften bedarf. Die Feststellung des Wahlergebnisses ist deshalb nicht anfechtbar oder gar nichtig.

Der Beschluss des Wahlausschusses über das Ergebnis der Wahl zur Vertreterversammlung ist ferner nicht deshalb anfechtbar, weil der Vorstand von der Beibringung von Stützunterschriften bei einzelnen Kandidaten, so auch beim Kläger, abgesehen hat. Ein Abweichen von der Wahlordnung zu Gunsten einzelner Kandidaten würde, darin ist dem Landgericht zuzustimmen, zur Anfechtung der Wahl berechtigen. Das Landgericht hat aber - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht bedacht, dass die ohne die notwendigen Stützunterschriften vorgeschlagenen Kandidaten als Wahlvorschläge des Wahlvorstandes anzusehen sind. Diese bedurften nach den vorstehenden Erörterungen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Stützunterschriften. Die Beklagte hat in der Berufung nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass es sich um Wahlvorschläge des Wahlausschusses handelte und nicht vom Erfordernis der zwanzig Stützunterschriften abgewichen worden ist.

5. Der Kläger beruft sich zur Begründung der Wahlanfechtung ebenfalls ohne Erfolg auf den unterschiedlichen Zuschnitt der Wahlbezirke, die eine erheblich voneinander abweichende Mitgliederzahl aufweisen. Im Ansatz zutreffend ist ihm darin zu folgen, dass der „Gleichheitsgrundsatz“ zu den Grundprinzipien einer demokratischen Wahl zählt. Dieser bedeutet, dass jeder Stimme neben dem gleichen Zählwert auch die gleiche Wirkungsmöglichkeit zukommen muss (BGH, Urteil vom 22. März 1982 - II ZR 219/81 - BB 1982, 1073, 1074 = NJW 1982, 2558, 2559; Cario in: Lang/Weidmüller, RdNr. 33; Pöhlmann/Fandrich, Genossenschaftsgesetz, 3. Aufl., § 43 a RdNr. 13). Entscheidend kommt es dabei auf den Maßstab, wie die Zahl der auf den Bezirk entfallenden Vertreter festgelegt wird, an (siehe Hadding, ZfG, 1979, 264, 267). Da nach § 15 Abs. 2 der Satzung auf je angefangene 1.000 Mitglieder ein Vertreter entfällt, ist von vorneherein gewährleistet, dass Bezirke mit mehr Genossenschaftsmitgliedern eine größere Zahl von Vertretern in die Vertreterversammlung ent­senden. Es bestehen daher gegen den Zuschnitt der jeweiligen Wahlbezirke keine Bedenken. Die vom Kläger beanstandete Disproportionalität zwischen der Zahl der Vertreter im kleinsten Bezirk Friedrichshain/Kreuzberg und dem größten Pankow/Prenzlauer Berg/Weißensee beruht allein darauf, dass auf je angefangene 1.000 Stimmen ein Vertreter entfällt. Bei einer Mitgliederzahl von 4.021 in Friedrichshain/Kreuzberg wird nach dieser Regelung für 21 Mitglieder und im Bezirk Pan­kow/Prenzlauer Berg/Weißensee bei 16.690 Mitgliedern für 690 Mitglieder ein weiterer Vertreter gewählt. Dies folgt jedoch nicht aus dem Zuschnitt des jeweiligen Bezirks, sondern ergibt sich zufällig aus der den letzten vollen „Tausender“ übersteigenden Mitgliederzahl. Dadurch ergibt sich ein Ungleichgewicht zugunsten des Bezirks Friedrichshain/Kreuzberg. Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Als Vergleichsmaßstab bieten sich - unter Beachtung der bereits vorstehend genannten Vorbehalte gegen eine uneingeschränkte Übertragbarkeit auf die Wahl zur Vertreterversammlung - wiederum die Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes an. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BWahlG sollen die Wahlkreise so eingeteilt sein, dass jeder Wahlkreis die ungefähr gleiche Zahl der deutschen Bevölkerung umfasst. Die Zahl der Deutschen in einem Wahlkreis soll vom Durchschnitt nicht mehr als 15 % nach oben oder unten abweichen. Ab einer Abweichung von mehr als 25 % muss der Wahlkreis neu zugeschnitten werden. Wie die Beklagte in der Klageerwiderung (dort Seite 21 = Bd. 1 BI. 91 der Akte) richtig be­rechnet hat, entfallen bei 74.670 Mitgliedern und 79 gewählten Vertretern im Durchschnitt 945,15 Mitglieder auf einen Vertreter. Von diesem Durchschnitt weicht das Verhältnis zwischen der Zahl der Mitglieder im Wahlbezirk Friedrichshain/Kreuzberg um rund 15 % ab. Diese Abweichung liegt - ausgehend vom Maßstab des BWahIG - in jedem Fall noch im hinzunehmenden Toleranzbereich.

Es kommt weiter hinzu, dass eine praktikable Möglichkeit einer anderweitigen Sitzverteilung nicht besteht. Die Prüfungskompetenz der Gerichte hinsichtlich der Ausgestaltung der Einzelheiten des Wahlsystems ist ohnehin begrenzt. Auszugehen ist von dem im Staatsrecht anerkannten Grundsatz, dass die Auswahl des Wahlsystems und die Festlegung der Wahlrechtsgrundsätze im einzelnen im Ermessen des Gesetzgebers stehen. Das gilt für die hier in Rede stehenden Wahlen zur Vertreterversammlung der Beklagten entsprechend: Da das Ziel jeder demokratischen Wahlrechtsgestaltung, den wirklichen Wählerwillen unverfälscht zur Geltung zu bringen, hier ebenso wie im staatlichen Bereich von keinem der möglichen Wahlsysteme voll erreicht werden kann, hat das satzungsmäßig hierzu berufene Organ die Vor- und Nachteile, die jedes Wahlsystem zwangsläufig mit sich bringt, gegeneinander abzuwägen und sich für eines der in Betracht kommenden Systeme zu entscheiden. Den Gerichten steht insofern nur ein beschränktes Prüfungsrecht zu. Nachprüfbar ist nur die Frage, ob die Gestaltung des Wahlrechts er­messensfehlerhaft ist, insbesondere ob bei dem betreffenden Wahlsystem das Ausmaß, in dem der Wählerwille ungenügend oder verfälscht zum Ausdruck kommt, unverhältnismäßig groß ist, ohne dass dafür ein anderer, unter demokratischen Gesichtspunkten zu billigender und zum Ausgleich geeigneter Grund angeführt werden kann (zur Vereins- und Parteiwahl: BGH, Urteil vom 17. Dezember 1973 - II ZR 47/71 - Juris; siehe auch OLG Nürnberg, Urteil vom 17. September 1981 - 8 U 538/81 - Juris).

Die vom Kläger vorgeschlagene Verteilung der „Überhangmandate“ nach dem d'Hondt'schen Verfahren eröffnet andere Fehlerquellen und führt auch zu keiner vollständigen Herstellung des Stimmengleichgewichts. Eine Veränderung des Zuschnitts der Wahlbezirke, die sich nicht mehr an den Bezirksgrenzen orientiert, sähe sich dem Vorwurf der Willkürlichkeit ausgesetzt und wäre wegen möglicher kurzfristiger Veränderung der Mitgliederzahl im Wahlbezirk infolge Austritts, Umzuges oder Versterbens von einzelnen Genossenschaftsmitgliedern nicht zur Herstellung einer größeren Wirkungsmöglichkeit des einzelnen Wählervotums geeignet.

6. Ein erheblicher Verstoß gegen die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze, der der Wahlanfechtung zum Erfolg verhelfen kann, kann nicht darin gesehen werden, dass die Kurzbiographie des Klägers - unstreitig - zum Beginn der Wahlhandlung nicht vollständig bzw. auf dem neuesten Stand war. Es kann dabei zugunsten des Klägers weiter unterstellt werden, dass er der Beklagten auf Nachfrage ein Photo von sich zur Verfügung gestellt hätte. Die Wahlordnung regelt in § 7 Abs. 3 die Vorstellung der Kandidaten. Zum einen sollen nach Möglichkeit Mitgliederversammlungen zur Vorstellung der Kandidaten stattfinden, zum anderen stellen sich die Kandidaten auf Stelltafeln vor. Wenn auch zunächst keine aktuelle Kurzbiographie des Klägers und ein Photo von ihm auf der Stelltafel vorhanden war, so war doch eine ausreichende Vorstellung seiner Person gewährleistet. Unstreitig war eine vollständige und aktuelle Biographie im Kandidatenordner enthalten, der von den Wahlberechtigten in die Wahlkabine mitgenommen werden durften. Zudem beruhte die fehlende Aktualisierung auf einem bloßen Versehen der Beklagten. Auf Beanstandung des Klägers ist sofort abgeholfen worden. Anhaltspunkte für eine bewusste Behinderung seiner Kandidatur hat der Kläger nicht dargelegt. Abgesehen davon bestehen durchgreifende Bedenken, dass der Fehler bei seiner Vorstellung als Kandidat überhaupt in irgendeiner Weise für das Wahlergebnis kausal geworden ist. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass bis zur Entdeckung des Fehlers vier Wähler, davon ein Vorstandsmitglied und zwei Aufsichtsratsmitglieder, ihr Votum abgegeben hatten. Der Kläger trägt seinerseits vor, dass er wegen seines vorherigen Engagements in der Genossenschaft bekannt gewesen sei und darin der Grund zu vermuten sei, warum die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates seine Wahl zu behindern versucht hätten. Vor diesem Hintergrund kann bezweifelt werden, dass er diese drei Stimmen für sich hätte gewinnen können, wenn seine aktualisierte Biographie auf der Stelltafel angebracht gewesen wäre.

7. Die vom Kläger ferner gerügte Gestaltung der Stimmzettel rechtfertigt keine Anfechtung der Wahl. Weder hat der Kläger Ansprüche hinsichtlich der Gestaltung der Stimmzettel und insbesondere der Reihenfolge der dort aufgeführten Kandidaten, noch enthält die Wahlordnung dazu spezielle Bestimmungen.

8. Fehlsam meint der Kläger, der Wahlvorstand und die Wahlhelfer hätten bei der Durchführung der Wahl die Mitgliedschaft der Wähler nicht gewissenhaft geprüft. Das Protokoll des Wahlvorstandes vom 6. Oktober 2010 (Anlage BK 11), auf das er sich dabei beruft, ergibt vielmehr das Gegenteil. Dieses belegt, dass sich der Wahlvorstand insbesondere auch mit der Wahlberechtigung derjenigen Mitglieder befasst hat, deren Mitgliedschaft im Hinblick auf die - vorstehend erörterte - Problematik des wirksamen Widerrufs der zuvor erklärten Kündigungen fraglich war. Die Kündigungen sind - ebenso wie im Fall des Klägers selbst - aus den oben erörterten Gründen (siehe oben unter II 2. lit. b) nicht wirksam geworden, so dass die Mitgliedschaft dieser Genossenschaftsmitglieder fortbestand und diese auch wahlberechtigt waren. Es sind im übrigen vom Kläger keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass diese Mitglieder aus anderen Gründen nicht wahlberechtigt waren.

9. Die angeblichen Unzulänglichkeiten bei der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, wie sie der Kläger behauptet, vermögen eine Anfechtung schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil die vermeintlichen Fehler und Unterlassungen nicht kausal für das Wahlergebnis geworden sein können. Dass der Beschluss des Wahlausschusses über das Wahlergebnis nicht dem tatsächlichen Ergebnis entspricht, vermag der Kläger nicht aufzuzeigen.

10. Der weitergehende Antrag des Klägers auf Feststellung der Unwirksamkeit von §§ 1 Abs. 2 Satz 4 und 9 Abs. 1 Wahlordnung bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls keine Nichtigkeit dieser Bestimmungen vorliegt und eine rechtzeitige Anfechtung der am 18. März 2009 beschlossenen neuen - hier maßgeblichen - Wahlordnung innerhalb der Monatsfrist des § 51 Abs. 1 Satz 2 GenG nicht erfolgt ist.

zur Anschlussberufung:

Die zulässige Anschlussberufung bleibt, wie bereits eingangs ausgeführt, ebenfalls ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage insoweit mit Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Kläger vermag mit seinen dagegen erhobenen Angriffen nicht durchzudringen. Zu den Wahlgrundsätzen gehört ohne Zweifel nicht, dass in jedem Fall die Möglichkeit einer Briefwahl zu eröffnen ist. Im Gegenteil vermag es zur Gewährleistung einer geheimen Wahl geboten sein, die Möglichkeit einer Briefwahl einzuschränken oder gar nicht zu eröffnen. Der Kläger kann sich für seinen Standpunkt auch nicht auf die von ihm zitierte Entscheidung des Staatsgerichtshof des Landes Hessen vom 25. Mai 1966 - P.St. 412 - (veröffentlicht bei Juris) berufen. Ausgeschlossen ist danach nur, dass beschränkt auf einen bestimmten Personenkreis - etwa für Strafgefangene - die Briefwahl eingeführt wird. Die Wahlordnung eröffnet die Briefwahlmöglichkeit jedoch nicht für einzelne Genossenschaftsmitglieder, sondern differenziert danach, ob der Wahlbezirk in oder außerhalb Berlins liegt. Für diese Differenzierung besteht ein sachgerechtes Kriterium. Einerseits kann den Genossenschaftsmitgliedern, die ihren Wohnsitz außerhalb Berlins haben, nicht zuge­mutet werden, ihre Stimme in Berlin abzugeben. Da diese Genossenschaftsmitglieder zumindest theoretisch im gesamten übrigen Bundesgebiet zerstreut leben können, ist es andererseits der Beklagten organisatorisch ersichtlich nicht möglich, mit vertretbarem Aufwand eine Urnenwahl in räumlicher Nähe dieser Mitglieder durchzuführen. Die Eröffnung einer Briefwahlmöglichkeit für diese Mitglieder gibt indessen keinen zwingenden Grund, eine Briefwahlmöglichkeit auch den in Berlin wohnenden Genossenschaftsmitgliedern zu gewähren. Die von der Beklagten angeführten Kosten, die mit einer flächendeckenden Briefwahlmöglichkeit einhergingen, sind als beachtliches Kriterium anzuerkennen. Ob eine flächendeckende Briefwahlmöglichkeit gegenüber der Ur­nenwahl letztlich günstig wäre, wie der Kläger meint, ist von der Beklagten im Rahmen ihrer Autonomie zu beurteilen und einer richterlichen Kontrolle nicht zugänglich.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO. Die vorstehend erörterten Fragen, insbesondere zum Recht des Wahlvorstandes Kandidaten zur Vertreterversammlung vorzuschlagen, sind bislang durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht geklärt.

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