Die UNESCO und das „Kulturerbe“

Das zuständige Gremium der UNESCO hat am vergangenen 30. November die „Idee und Praxis der Organisation von gemeinsamen Interessen in Genossenschaften“ in die von der UNESCO geführte Liste des Weltkulturerbes aufgenommen. Der Antrag dazu war von der Deutschen UNESCO-Kommission gestellt, die wiederum von der Schulze-Delitzsch-Gesellschaft und der Raiffeisen-Gesellschaft dazu veranlasst worden war.

Ich würde jetzt gern jemandem gratulieren. Aber wem? Als Adressat fällt mir nur die Menschheit insgesamt ein. Denn von Anbeginn ihrer Entwicklung werden gemeinsame Interessen von Menschen ebenso gemeinsam in einzelnen kleinen Gruppen verfolgt. Das taten schon vor unserem Auftauchen als dem gegenwärtigen Homo sapiens bereits die Neandertaler. Gemeinsam gingen sie zum Beispiel auf die Jagd nach Mammuten, um mit deren Fleisch einigermaßen über den Winter zu kommen. Vergleichbares geschieht heutzutage durch Ein-Laden-Genossenschaften – allerdings haben die Gefahren in der Zwischenzeit erheblich abgenommen.

Also, auch wenn keine UNESCO nach dem Zweiten Weltkrieg als Sonderorganisation der Vereinten Nationen gegründet worden wäre oder wenn sie nicht auf den Gedanken gekommen wäre, eine Liste des immateriellen Weltkulturerbes zu führen, würde das bewusste kooperative gleichberechtigte Zusammenwirken von Menschen auf ein gemeinsames Ziel hin stets zur Menschheit gehören. Auf der sozusagen gedachten Liste des menschlichen Kulturerbes stehen diese Idee und diese Praxis schon immer, genauso wie die Musik, der Tanz, die Erziehung, die Jagd und viele andere menschliche Aktivitäten.

Das Protokoll des UNESCO-Beschlusses ist in deutscher Übersetzung als Anlage enthalten. Darin wird – wie könnte es angesichts des Antragstellers auch anders sein – auf die deutschen Verhältnisse Bezug genommen, einschließlich des Gesetzes (vgl. Protokoll 2. R.1). Das dürfte im internationalen Rahmen problematisch sein, denn es zeigt, dass hierzulande das Wort Genossenschaft ohne den Beiklang „Rechtsform“ kaum denkbar ist. Die deutsche Rechtsform hat aber kaum etwas mit dem Weltkulturerbe zu tun. Das wäre schon deshalb etwas seltsam, weil jedes Gesetz, auch das deutsche Genossenschaftsgesetz, jederzeit geändert werden kann (in den 150 Jahren seines Bestehens hat es an die zwei Dutzend Änderungen erfahren) und es kann sogar gänzlich aufgehoben werden. Jedenfalls ist ein nationales Gesetz schwerlich dazu geeignet, Grundlage eines Weltkulturerbes zu sein.

Besonders problematisch wird dieser Fall, weil nicht nur die Idee, sondern ausdrücklich auch die Praxis zum Weltkulturerbe gehören sollen (vgl. Protokoll 3.). Nehmen wir zwei etwa gleich große deutsche Genossenschaftsbanken, sagen wir mit jeweils rund 2.000 Mitgliedern, von denen eine unter Ausnutzung des Gesetzes eine Vertreterversammlung eingeführt hat, während es die andere bei der Generalversammlung aller Mitglieder belassen hat. Welche dieser beiden Praktiken soll denn nun zum Weltkulturerbe gehören? Die demokratischere Form der Generalversammlung oder die der Vertreterversammlung? Oder gar beide?

Grotesk ist die Behauptung, „gegenseitiger Respekt“ zwischen den „Trägern der Idee“ (also den Genossenschaftsmitgliedern) sei gesetzlich garantiert (ebenfalls Protokoll 2. R. 1). Ganz abgesehen davon, dass ein Gesetz noch nicht einmal überhaupt Aussagen über den gegenseitigen Respekt zwischen Menschen enthalten könnte, garantieren kann es ihn wahrhaftig nicht. Jedenfalls enthält das deutsche Genossenschaftsgesetz an keiner Stelle das Wort „Respekt“.

Es dürfte eine gewaltige Selbstüberschätzung der UNESCO sein, wenn sie behauptet, die Eintragung in die Liste des Weltkulturerbes werde „die Förderung bestimmter Werte wie Solidarität anregen“ (vgl. Protokoll 2. R.2). Es sähe sicher sehr viel besser aus mit der Welt und der Menschheit, wenn Eintragungen in eine Liste (welcher Art auch immer) dazu führen könnten, solidarisches Verhalten zu stärken. Leider ist dem nicht so. Hier macht sich lediglich pure Ideologie breit.

Jedenfalls wäre jeder Mensch, der erwägt, Mitglied in einer Genossenschaftsbank zu werden, gut beraten, sich nicht darauf zu verlassen, dass er in einer Woge von Respekt und Solidarität schwimmen würde. Besser wäre es, die materiellen Bedingungen eines Giro- oder Geschäftskontos oder einer Kreditaufnahme sorgfältig zu prüfen und zu vergleichen. Ich würde es jedenfalls gar nicht erst versuchen, zum Beispiel einen Freund mit dem Verweis auf beschworene genossenschaftliche Tugenden dazu zu bewegen, von seiner Sparkasse zur Volksbank zu wechseln.

Ferner wird in der Begründung der UNESCO-Entscheidung gesagt, in Deutschland würden „zwei große Freiwilligen-Verbände“ die Verbreitung des Wissens (um die Genossenschaften) und die gesellschaftliche Praxis (der Genossenschaftsidee) fördern (Protokoll 2. R.1). Gemeint sind die Schulze-Delitzsch-Gesellschaft und die Raiffeisen-Gesellschaft. Zwei eingetragene Vereine mit zusammen lediglich einer zweistelligen Zahl von Mitgliedern in einem Land mit über 80.000.000 Einwohnern als „große“ Verbände zu bezeichnen – auf diesen Einfall ist ja die UNESCO nicht von allein gekommen. Das ist ihr von der Deutschen UNESCO-Kommission und dieser wiederum von den beiden Gesellschaften eingeblasen worden. Mich empört es mittlerweile nicht mehr, sondern es macht mich traurig, wenn ohne Not solche maßlosen Übertreibungen und solches Wortgeklingel von genossenschaftlichen Organisationen verbreitet werden. Bei Politikern, die Wahlen gewinnen wollen, kann man solches Verhalten vielleicht noch verstehen (wenn auch nicht billigen), bei Genossenschaften sollte man ehrlicher sein.

Mit der entsetzlich schwerfälligen und manchmal sogar unverständlichen Sprache dieses UNESCO-Dokuments sollte man Nachsicht haben. Die Papiere internationaler Organisationen, ob es der Internationale Genossenschaftsbund ist oder die Vereinten Nationen oder die EU oder eben die UNESCO, sind selten eine leichte Lektüre. Die UNESCO mit ihren fast 3.000 Mitarbeitern aus aller Herren Länder und bei rund 200 Staaten (und fast ebenso vielen Sprach- und Kulturgemeinschaften) als Mitglieder wird sich in ihren Verlautbarungen immer in einem äußerst abstrakten Stil äußern. Das tut ja schon jede nationale Bürokratie.

Aber ein solcher Satz wie der folgende ist mir noch in keinem Dokument internationaler Organisationen vorgekommen: „Im Dokument (lies: deutschen Antrag) wird festgestellt, dass der Gegenstand (lies: Genossenschaftsidee und -praxis) durch einen rechtlichen Rahmen, der die Grundprinzipien des Gegenstands untergräbt, dekontextualisiert werden könnte, und dass weiterführende Verhandlungen diesbezüglich erforderlich sind“ (Protokoll 2. R.3). Das ist aber mal gut genossenschaftlich formuliert. Nur, was mag es wohl heißen? Die Übersetzung aus dem englischen UNESCO-Text ist korrekt. Das soll die englische Originalfassung zeigen: „The file recognizes that the element could be decontextualized by legal frameworks that undermine its basic principles and that ongoing negotiations in this respect are necessary.”

In der Anlage sind zwei Dokumente zu finden. Das erste, mit der Überschrift „Protokoll“ enthält den Beschluss des UNESCO-Komitees, das am 30. November in Addis Abeba entschieden hat, Genossenschaftsidee und -praxis in die Liste des Weltkulturerbes aufzunehmen. Darauf hatte ich mich bisher bezogen. Das zweite Dokument („Beschlussvorlage“) enthält den Vorschlag der zuständigen UNESCO-Arbeitsgruppe an das Entscheidungs-Komitee, wie mit dem Antrag verfahren werden soll. Im Ergebnis hatte die Arbeitsgruppe vorgeschlagen, den Antrag an die deutsche UNESCO-Kommission zurückzugeben und sie aufzufordern, die Nominierung später mit deutlichen Klarstellungen erneut einzureichen (Beschlussvorlage 4.).

Die UNESCO-Arbeitsgruppe hatte nämlich festgestellt, dass der deutsche Antrag nicht ausreichend eindeutig sei. So seien zum Beispiel die Träger der Idee nicht klar definiert (Beschlussvorlage 3. R.1). Da der Gegenstand (also die Genossenschaftsidee und -praxis) nicht klar genug definiert sei, werde nicht deutlich, inwieweit der Eintrag in die Liste dieses immaterielle Kulturerbe sichtbarer machen würde (Beschlussvorschlag 3. R.2).

Der Absatz R.3 enthält dann jenen unverständlichen Satz über den rechtlichen Rahmen, der die Grundprinzipien der Genossenschaftsidee und -praxis untergraben könnte. Er ist offensichtlich als kritische Anmerkung zum deutschen Antrag gemeint und aus bloßer Unaufmerksamkeit vom Beschlussvorschlag in das Beschluss-Protokoll geraten. Verständlich und sehr deutlich ist die Kritik im darauffolgenden Satz: Die im deutschen Antrag vorgeschlagene Förderung der Genossenschaften in anderen Ländern könnte als „unangemessen“ erachtet werden und nicht im Sinne der UNESCO-Konvention sein (Beschlussvorschlag 3. R.3). 

Schließlich wird festgestellt, dass der innerdeutsche Beratungsprozess hinsichtlich des Antrages zu sehr „von oben nach unten“ abgelaufen zu sein scheint (Beschlussvorlage 3. R.4). Das ist sicher nicht falsch gesehen.

Das beschließende Komitee hat sich aber über diese Bedenken hinweggesetzt. Das ist sicher sehr ungewöhnlich. Es – das Komitee –  dankt der deutschen Delegation ausdrücklich für Klarstellungen. Der Dank bezieht sich auch auf den Absatz mit dem Satz zur Dekontextualisierung. Bei dieser Klarstellung hätte man gern Mäuschen sein mögen. Ein solches Bildungserlebnis hat man nicht alle Tage.

So erhebend es von Genossenschaftern empfunden werden könnte, dass ihr Engagement künftig einer als Weltkulturerbe deklarierten Institution gilt, entscheidend zur Beurteilung konkreter Genossenschaften ist nach wie vor auch außerhalb der bestimmten Rechtsform das Maß, in dem vor allem folgende Kriterien realisiert werden: gleichberechtigte Teilhabe der Mitglieder, Selbstgestaltung der Formen und Strukturen, Beteiligung aller an der Auswahl der Führungskräfte, gleiche Möglichkeiten der Nutzung, gleichberechtigte Beteiligung an den Ergebnissen.
 
Wilhelm Kaltenborn



Protokoll

BESCHLUSS 11.COM 10.b.14


Das Komitee
 
 
1.
stellt fest, dass Deutschland die Genossenschaftsidee (Nr. 01200) zur Aufnahme in die Liste des immateriellen Kulturerbes nominiert hat:
 
 
Eine Genossenschaft ist eine Vereinigung von Freiwilligen, die den Mitgliedern der Gemeinschaft Leistungen sozialer, kultureller oder wirtschaftlicher Art zur Verbesserung des Lebensstandards, zur Überwindung gemeinsamer Herausforderungen und zur Förderung positiver Veränderungen zur Verfügung stellen. Basierend auf dem Subsidiaritätsprinzip, das persönliche Verantwortung über staatliches Handeln stellt, ermöglichen Genossenschaften die Bildung von Gemeinschaften durch gemeinsame Interessen und Werte und schaffen innovative Lösungen für gesellschaftliche Probleme, von der Schaffung von Arbeitsplätzen über die Unterstützung von Senioren bis hin zu Stadterneuerung und Projekten im Bereich erneuerbare Energien. Jeder kann daran teilnehmen, wobei Mitglieder auch Anteile an der Vereinigung erwerben können und ein Mitspracherecht bezüglich der zukünftigen Entwicklung der Vereinigung haben. Das System stellt zinsgünstige Kredite für Bauern, Handwerker und Unternehmer zur Verfügung. Heutzutage ist ein Viertel der deutschen Bevölkerung Mitglied einer Genossenschaft. Dazu gehören außer Bauern und Handwerkern auch 90 Prozent der Bäcker und Fleischer und 75 Prozent der deutschen Einzelhändler. Einige Genossenschaften wurden auch speziell dafür gegründet, dass Studenten dort Erfahrungen sammeln können. Damit verbundenes Wissen und Fähigkeiten werden von Genossenschaften, Universitäten, dem Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V., der Akademie Deutscher Genossenschaften, der deutschen Hermann-Schulze-Delitzsch-Gesellschaft e.V. und der Deutschen Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Gesellschaft e.V. vermittelt.

2.
beschließt, dass nach den im Dokument enthaltenen Informationen die Nominierung die folgenden Kriterien erfüllt:
 
R.1:
Die Idee und die Praxis der Verfolgung gemeinsamer Interessen in Genossenschaften wurde in Deutschland von Generation zu Generation weitergegeben und stellt ein immaterielles Kulturerbe gemäß Artikel 2 der Konvention dar. Die Zusammenarbeit in Genossenschaften ist weltweit bekannt. Die Nominierung arbeitet jedoch die speziellen Eigenschaften der Gemeinschaft in Deutschland heraus. Gegenseitiger Respekt, Gleichheit und Solidarität zwischen den Trägern der Idee sind im Ergebnis der Initiative der Gemeinschaft gesetzlich garantiert. Soziale und kulturelle Anliegen sind bei den von Genossenschaften verfolgten gemeinsamen Interessen von hervorragender Bedeutung. In ganz Deutschland fördern zwei große Freiwilligen-Verbände gemeinsam die Verbreitung des Wissens und die gesellschaftliche Praxis. Alle Träger der Idee identifizieren sich mit dieser Gemeinschaft gesellschaftlich, kulturell und wirtschaftlich;
 
R.2:
Die Eintragung des Gegenstandes wird zur Gewährleistung der Sichtbarkeit und Wahrnehmung des immateriellen Kulturerbes beitragen, da eine große Zahl von Trägern und Umsetzern der Idee in Deutschland als Multiplikatoren in verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens wie Bildung und Kultur, Wohnungsbau und -vermietung, Landwirtschaft, Handwerk, Verkehr, Kreditwesen usw. wirken werden. Aufgrund seiner Effektivität bei der Befriedigung existentieller Bedürfnisse weist der Eintragungsgegenstand eindeutig Eigenschaften von immateriellem Kulturerbe bei der Sicherung von sozialem Zusammenhalt und nachhaltiger Entwicklung auf. Die Eintragung wird darüber hinaus den Dialog zwischen Gemeinschaften mit ähnlichen Genossenschaftsorganisationen und die Förderung bestimmter Werte wie Solidarität anregen;
 
R.3:
Die Existenzfähigkeit des Gegenstandes wird durch Initiativen nachgewiesen, die von der deutschen Hermann-Schulze-Delitzsch-Gesellschaft e.V. und der Deutschen Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Gesellschaft e.V. mit Unterstützung des beantragenden Staates durchgeführt werden. Es werden neue Sicherungsmaßnahmen wie PR-Kampagnen, Wettbewerbe, Arbeit in Schulen zum Thema der Genossenschaften und ein grenzüberschreitender thematischer Kulturlehrpfad vorgeschlagen. Im Dokument wird festgestellt, dass der Gegenstand durch einen rechtlichen Rahmen, der die Grundprinzipien des Gegenstands untergräbt, dekontextualisiert werden könnte, und dass weiterführende Verhandlungen diesbezüglich erforderlich sind. Deutsche Entwicklungszusammenarbeit fördert den Eintragungsgegenstand in anderen Ländern als Antwort auf gesellschaftliche Herausforderungen nur, wo regionale Partner derartigen Bedarf zum Ausdruck bringen, und zwar unter strikter Einhaltung der nationalen Bestimmungen und Gesetze der betreffenden Länder;
 
R.4:
Das Dokument wurde in Zusammenarbeit mit Vertretern der deutschen Hermann-Schulze-Delitzsch-Gesellschaft e.V. und der Deutschen Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Gesellschaft e.V. erarbeitet. Das Dokument enthält Schreiben, die die freie, vorherige und sachkundige Zustimmung dieser beiden repräsentativen Institutionen zum Ausdruck bringen. Die Beratung fand auf breiter Basis mit einer Vielzahl von Akteuren des Eintragungsgegenstandes als extensiver partizipatorischer Prozess einer nationalen Bestandsaufnahme statt (2013). Die Unterstützung für die Nominierung der Idee zur Aufnahme in die Repräsentative Liste des Weltkulturerbes der Menschheit wurde über öffentliche Medien und durch interne Kommunikationsprozesse innerhalb der Genossenschaften bestätigt;
 
R.5:
Das Dokument ist ein relevanter Auszug aus dem Eintrag des Gegenstandes im deutschen Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes von 2014. Am Eintragungsprozess waren traditionelle Träger, Gemeinschaften und nichtstaatliche Organisationen beteiligt. Das Verzeichnis wird von der Deutschen UNESCO-Kommission geführt, verwaltet und aktualisiert.

3.
nimmt die Genossenschaftsidee (Nr. 01200) in die Repräsentative Liste des Weltkulturerbes der Menschheit auf;

4.
dankt der Delegation Deutschlands für die Klarstellungen zu den im Dokument zu den Kriterien R.1, R.2, R.3 und R.4 enthaltenden Informationen.



Beschlussvorlage 

BESCHLUSSVORLAGE 11.COM 10.b.14


Das Komitee

1.
stellt fest, dass Deutschland die Genossenschaftsidee (Nr. 01200) zur Aufnahme in die Repräsentative Liste des Weltkulturerbes der Menschheit nominiert hat:
   
Eine Genossenschaft ist eine Vereinigung von Freiwilligen, die den Mitgliedern der Gemeinschaft Leistungen sozialer, kultureller oder wirtschaftlicher Art zur Verbesserung des Lebensstandards, zur Überwindung gemeinsamer Herausforderungen und zur Förderung positiver Veränderungen zur Verfügung stellen. Basierend auf dem Subsidiaritätsprinzip, das persönliche Verantwortung über staatliches Handeln stellt, ermöglichen Genossenschaften die Bildung von Gemeinschaften durch gemeinsame Interessen und Werte und schaffen innovative Lösungen für gesellschaftliche Probleme, von der Schaffung von Arbeitsplätzen über die Unterstützung von Senioren bis hin zu Stadterneuerung und Projekten im Bereich erneuerbare Energien. Jeder kann daran teilnehmen, wobei Mitglieder auch Anteile an der Vereinigung erwerben können und ein Mitspracherecht bezüglich der zukünftigen Entwicklung der Vereinigung haben. Das System stellt zinsgünstige Kredite für Bauern, Handwerker und Unternehmer zur Verfügung. Heutzutage ist ein Viertel der deutschen Bevölkerung Mitglied einer Genossenschaft. Dazu gehören außer Bauern und Handwerkern auch 90 Prozent der Bäcker und Fleischer und 75 Prozent der deutschen Einzelhändler. Einige Genossenschaften wurden auch speziell dafür gegründet, dass Studenten dort Erfahrungen sammeln können. Damit verbundenes Wissen und Fähigkeiten werden von Genossenschaften, Universitäten, dem Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V., der Akademie Deutscher Genossenschaften, der deutschen Hermann-Schulze-Delitzsch-Gesellschaft e.V. und der Deutschen Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Gesellschaft e.V. vermittelt.

2.
beschließt, dass nach den im Dokument enthaltenen Informationen die Nominierung das folgende Kriterium erfüllt:
 
R.5:
Das Dokument ist ein relevanter Auszug aus dem Eintrag des Gegenstandes im deutschen Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes von 2014. Am Eintragungsprozess waren traditionelle Träger, Gemeinschaften und nichtstaatliche Organisationen beteiligt. Das Verzeichnis wird von der Deutschen UNESCO-Kommission geführt, verwaltet und aktualisiert.

3.
beschließt darüber hinaus, dass die im Antrag enthaltenen Informationen nicht ausreichen, um zu entscheiden, ob die folgenden Kriterien erfüllt sind:
 
R.1:
Obwohl die Idee und die Praxis der Verfolgung gemeinsamer Interessen in Genossenschaften in Deutschland von Generation zu Generation weitergegeben wurden, macht die Nominierung nicht hinreichend deutlich, dass dies ein immaterielles Kulturerbe gemäß Artikel 2 der Konvention darstellt. Das Dokument wird als nicht eindeutig erachtet: Es legt den Schwerpunkt auf das Konzept der Zusammenarbeit durch Genossenschaften und das weltweite Verständnis von Genossenschaften, anstatt die speziellen Eigenschaften herauszuarbeiten, durch die sich Genossenschaften und die damit verbundene Praxis für die Gemeinschaft oder die Gemeinschaften im Zusammenhang mit der vorliegenden Nominierung definieren. Die Träger und Durchführenden der Idee sind nicht klar definiert, und es ist daher unklar, ob die betreffenden Gemeinschaften nur Mitglieder der deutschen Hermann-Schulze-Delitzsch-Gesellschaft e.V., der Deutschen Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Gesellschaft e.V. und des Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverbandes e.V. umfassen oder jeden, der in Deutschland Mitglied von Genossenschaften ist;
 
R.2:
Angesichts der Schwierigkeit, den fraglichen Gegenstand klar zu definieren, ist es schwer zu verstehen, wie eine mögliche Eintragung zur Gewährleistung von Sichtbarkeit und Wahrnehmung des immateriellen Kulturerbes beitragen würde. Das Dokument beschreibt, dass die Eintragung den Dialog zwischen Gemeinschaften mit ähnlichen Genossenschaftsorganisationen und die Förderung bestimmter Werte wie Solidarität unterstützen würde, definiert jedoch nicht klar und deutlich, wie eine derartige Eintragung die Sichtbarkeit des immateriellen Kulturerbes im Allgemeinen erhöhen würde;
 
R.3:
Die Existenzfähigkeit des Gegenstandes wird durch Initiativen nachgewiesen, die von der deutschen Hermann-Schulze-Delitzsch-Gesellschaft e.V. und der Deutschen Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Gesellschaft e.V. mit Unterstützung des beantragenden Staates durchgeführt werden. Es werden neue Sicherungsmaßnahmen wie PR-Kampagnen, Wettbewerbe, Arbeit in Schulen zum Thema der Genossenschaften und ein grenzüberschreitender thematischer Kulturlehrpfad vorgeschlagen. Im Dokument wird festgestellt, dass der Gegenstand durch einen rechtlichen Rahmen, der die Grundprinzipien des Gegenstands untergräbt, dekontextualisiert werden könnte, und dass weiterführende Verhandlungen diesbezüglich erforderlich sind. Des weiteren könnte die vorgeschlagene Förderung des Gegenstandes in anderen Ländern als unangemessen und nicht im Sinne der Konvention erachtet werden;
 
R.4:
Das Dokument wurde in Zusammenarbeit mit Vertretern der deutschen Hermann-Schulze-Delitzsch-Gesellschaft e.V. und der Deutschen Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Gesellschaft e.V. erarbeitet. Das Dokument enthält Schreiben, die die freie, vorherige und sachkundige Zustimmung dieser beiden repräsentativen Institutionen zum Ausdruck bringen. Angesichts der Tatsache, dass es schwierig ist, den Charakter von Gemeinschaften, die mit diesem Eintragungsgegenstand verbunden sind, in vollem Umfang zu verstehen, scheint der Beratungsprozess jedoch etwas von oben nach unten abgelaufen zu sein, wobei die zur Zustimmung vorgelegten Nachweise nicht die Vielfalt der konsultierten Akteure widerzuspiegeln scheinen.

4.
entscheidet, die Nominierung der Genossenschaftsidee an den einreichenden Staat zu verweisen, und fordert diesen auf, dem Komitee die Nominierung in einem folgenden Zyklus erneut zur Prüfung einzureichen.

 

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