Der Kammerjäger - Informationen für Kammerkritiker - Mai 2017

Themen

•             Handelskammer Hamburg nach Wahlerfolg der „Rebellen“ im Umbruch

•             Entscheidung vor dem Bundesverfassungsgericht absehbar

•             bffk betreut erfolgreich Hunderte von Widerspruchs- und Klageverfahren

•            Ärztekammern verschleppen juristische Überprüfung ihrer Vermögensbildung

•            IHK Köln veröffentlicht Geschäftsführer-Gehalt – hohe Prämie für Versagen


 

Handelskammer Hamburg nach Wahlerfolg der „Rebellen“ im Umbruch

Der Wahlsieg der Kolleginnen und Kollegen der Initiative „Die Kammer sind WIR“ in Hamburg (55 von 58 Mandaten wurden gewonnen) war sicher der Paukenschlag zu Beginn des Jahres. Viele Augen schauen jetzt hoffnungsvoll (soweit es an konstruktiven Reformen ein Interesse gibt) oder sorgenvoll (soweit die Verteidigung der Pfründe gefährdet scheint) auf den anstehenden Umbruch in der Handelskammer. Mit der Trennung vom Hauptgeschäftsführer hat die neue Führung ein erstes deutliches Signal ausgesandt. Nun wird in verschiedenen Arbeitsgruppen und Kommissionen am Umbau der Handelskammer gearbeitet. Wer da auf schnelle Lösungen setzt, unterschätzt sowohl die Komplexität der Aufgabe als auch die Verantwortung bei der Suche nach langfristig tragfähigen Lösungen. Das neue Plenum der Handelskammer hat aber bisher keine Zweifel daran aufkommen lassen, dass es sich jetzt insbesondere an die Erfüllung des wichtigsten Wahlversprechens macht – die Abschaffung der Zwangsbeiträge.

Entscheidung vor dem Bundesverfassungsgericht absehbar

Wer sich auf juristischem Weg mit den Kammern auseinandersetzt, braucht viel Geduld. Eine der Verfassungsbeschwerden gegen den Kammerzwang, die seit 2014 beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind, geht zurück auf eine Klage, die bffk-Geschäftsführer Kai Boeddinghaus exakt am 24. Dezember 2010 beim Verwaltungsgericht in Kassel eingereicht hat. Über den Hessischen Verwaltungsgerichtshof, der nach Klageabweisung in der ersten Instanz auch die Berufung abwies, erreichte diese Klage als Verfassungsbeschwerde Karlsruhe im Jahr 2013. Nachdem das Bundesverfassungsgericht sowohl für 2015 als auch für 2016 eine Entscheidung angekündigt hatte, deutet jetzt alles daraufhin, dass es tatsächlich in diesem Jahr ein Urteil geben wird.

bffk betreut erfolgreich Hunderte von Widerspruchs- und Klageverfahren

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zum Thema einer rechtswidrigen Vermögensbildung in den Kammern, sind bundesweit mittlerweile hunderte von Klage- und Widerspruchsverfahren anhängig. Und bis auf wenige Ausnahmen konnte der bffk seinen Mitgliedern entweder bereits im Widerspruchsverfahren oder dann vor Gericht zu Erfolgen verhelfen. Positive Urteile gibt es jetzt zu den Themen „Nettoposition“, Ausgleichsrücklage“, „Liquiditätsrücklage“, Baurücklage“, „sonstige Rücklagen“ und dem Umgang mit den Gewinnen vor den Verwaltungsgerichten München, Sigmaringen, Mannheim, Köln, Hamburg und Düsseldorf. Lediglich vor den Verwaltungsgerichten in Braunschweig und Köln gab es in diesem Jahr in Verfahren, die vom bffk betreut wurden, kleine Rückschläge. Allerdings erwarten wir hier – wie zuletzt in Baden-Württemberg geschehen – eine Korrektur in der nächsten Instanz. Auffällig ist aber auch, dass dort, wo ohne fachliche Unterstützung des bffk Klagen geführt wurden (z.B. in Leipzig und Bayreuth), Urteile zugunsten der Kammern gefällt wurden.

Ärztekammern verschleppen juristische Überprüfung ihrer Vermögensbildung

Selbstverständlich ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zur Vermögensbildung in den Kammern auch auf die Ärztekammern anwendbar, denn auch dort gilt das Kostendeckungsprinzip. Auch in diesen Kammern ist also eine Beitragserhebung unzulässig, die nicht der Aufgabenerfüllung sondern der Vermögensbildung oder -schonung dient. Der bffk betreut zzt. Klage- und Widerspruchsverfahren gegen die Ärztekammern in Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Hessen und Bayern. Amüsant könnte man noch die Argumentation dere Bayerischen Landesärztekammer nennen, die dem Gericht mitteilen, dass dieses für sie nicht zuständig sei. So hat es die IHK Koblenz am Anfang auch mal versucht.

Die Landesärztekammer Niedersachsen musste dann aber tatsächlich mithilfe einer Untätigkeitsklage überhaupt erst zur Herausgabe eines Beitragsbescheides gezwungen werden. Die hessische Ärtzekammer wiederum mag sich nicht uneingeschränkt in die Karten (Bilanzen und Protokolle) schauen lassen. Sie brauchte aber Monate, um dies zu kommunizieren.

IHK Köln veröffentlicht Geschäftsführer-Gehalt – hohe Prämie für Versagen

Nun hat sich also auch die IHK Köln durchgerungen und das Gehalt ihres Geschäftsführers veröffentlicht. Satte 180.000,00 Euro kassiert der für seinen risikolosen Verwaltungsjob pro Jahr und bekommt dazu noch eine Prämie in Höhe von 140.000,00 Euro für......ja, wofür eigentlich? Für eine vernünftige Erledigung des normalen operativen Geschäfts kann diese Prämie jedenfalls nicht sein. Denn nach diversen Prozessen vor dem Verwaltungsgericht Köln lässt sich feststellen, dass es diesem Hauptgeschäftsführer in seiner gesamten Amtszeit (seit 2012) nicht gelungen ist, auch nur einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der einer gerichtlichen Überprüfung standgehalten hat.

Dipl. Ing. (FH) Frank Lasinski

 

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