Wer den kleinen Finger bekommt, nimmt gern die ganze Hand
Genossenschaftliche Prüfungsverbände beschränken sich oft nicht auf die ihnen vom Gesetz zugewiesenen Pflichtaufgaben
Da eine Genossenschaft wegen der Prüfung einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören muss, ist es jeder Genossenschaft zu ermöglichen, ihre Mitgliedschaft auf die Inanspruchnahme der Pflichtprüfung zu begrenzen. Die Prüfungsverbände dürfen zwar die in § 63b Abs. 4 Satz 1 GenG aufgeführten Tätigkeiten zu ihren satzungsmäßigen Verbandsaufgaben machen, das einzelne Pflichtmitglied darf aber nicht gezwungen werden, mit seinen Mitgliedsbeiträgen von ihm nicht gewünschte Interessen außerhalb der gesetzlichen Pflichtprüfung mitzufinanzieren. Nach dem bis heute maßgeblichen Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10. Juli 1995, Az. II ZR 102/94, kann jedes Mitglied eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes erklären, dass seine Mitgliedschaft sich allein auf die gesetzlich erforderlichen Pflichtaufgaben des Verbandes beschränkt, und so verhindern, dass mit seinen entsprechend höheren Verbandsbeiträgen das zu finanzieren, was der Verband freiwillig zu seinen zusätzlichen Aufgaben gemacht hat. Dieses Urteil und auch ausdrücklich die Möglichkeit der Beschränkung der Mitgliedschaft auf die Pflichtaufgaben wurde durch den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 19. Januar 2001, Az. 1 BvR 1579/91, bestätigt.
Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht haben die Pflichtmitgliedschaft von Genossenschaften bei Prüfungsverbänden u. a. nur deshalb weiterhin für zulässig erachtet, weil die Genossenschaften die Möglichkeit haben, ihre Mitgliedschaft auf das unerlässlich gesetzlich zwingende Notwendige zu beschränken. Da in weiten Teilen Deutschlands und für viele Genossenschaften praktisch der Wechsel eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes nicht möglich ist und die Freiheit der Genossenschaften zunehmend dadurch beschränkt wird, weil der „Genossenschaftsverband“(e. V.) das alleinige Monopol als genossenschaftlicher Prüfungsverband für ganz Deutschland anstrebt, könnte es sein, dass eine „Schmalspur“-Mitgliedschaft in Zukunft bedeutsam werden könnte.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil ausdrücklich festgestellt, dass die Satzung eines Genossenschaftsverbandes eine Mitgliedschaft beschränkt auf die Pflichtprüfung nicht vorsehen muss. Denn das Mitglied hat unmittelbar einen gesetzlichen Anspruch auf eine solche begrenzte Mitgliedschaft. Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus 2001 festgestellt, dass die Prüfungsverbände die Möglichkeit einer auf die Pflichtaufgaben beschränkten Mitgliedschaft schaffen müssen.
Die Prüfungsverbände haben nach Erlass dieser Entscheidungen wohl mit Erfolg diese und die sich daraus ergebenden Konsequenzen ihren Mitgliedern verschwiegen und deren Inhalt nicht umgesetzt – eine falsche und unvollständige Beratung im eigenen Interesse.
Hier die vollständigen offiziellen Texte der beiden erwähnten Entscheidungen:
►Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10. Juli 1995, Az. II ZR 102/94 (als pdf zum download)
►Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 19. Januar 2001, Az. 1 BvR 1579/91 (als pdf zum download)