Aktuelles Recht

Zusammengestellt von Rechtsanwalt Ulrich Northoff

1. Energieversorgung: unwirksame Preiserhöhung, aber wirksame Preissenkungen

Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll die Kommunikation mit der Verwaltung in Zukunft einfacher werden, indem u. a. die Erledigung über das Internet erfolgt. Da z. B. Anträge auf Erlass eines Mahnbescheides oder Steuererklärungen nicht einmal fristwahrend per Fax gestellt werden können und sich bei der Kommunikation sowohl per Fax als auch über das Internet mit Gerichten und anderen Behörden immer noch Schwierigkeiten zeigen, ist zu befürchten, dass bis zum Erreichen des Ziels der Bundesregierung eine geraume Zeit verstreichen wird und viele Schwierigkeiten zu überwinden sind:
Das Oberlandesgericht Hamm hat zu Gunsten der Kunden entschieden, dass diese sowohl drei Jahre rückwirkend auf unwirksame Preiserhöhungen gezahlte Beträge zurückfordern können, als auch die in dieser Zeit gewährten Preissenkungen für sich in Anspruch nehmen können:

Die klagende Kundin hatte von dem beklagten Energieversorgungsunternehmen die Erstattung von nach ihrer Ansicht zu Unrecht gezahlter Preiserhöhungen für einen mehrere Jahre umfassenden Lieferzeitraum verlangt und dabei auf eine unwirksame Preisanpassungsklausel ihres außerhalb der Grundversorgung vereinbarten Energielieferungsvertrages verwiesen. Der beklagte Energieversorger hatte u.a. eingewandt, die Kundin können sich nicht auf unwirksame Preiserhöhungen berufen und zugleich weiterhin die aufgrund derselben Vertragsklausel gewährten Preissenkungen in Anspruch nehmen.

Das OLG Hamm hat der Kundin einen Teil des eingeklagten Rückzahlungsbetrages zugesprochen, ohne Ersparnisse aus Preissenkungen anzurechnen.

Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass der Versorger der Kundin die aufgrund der unwirksamen Preisanpassungsklausel berechneten Preiserhöhungen zu erstatten habe. Dies allerdings nur, soweit die Kundin die Jahresabrechnungen innerhalb von drei Jahren nach ihrem Zugang beanstandet und so die – vom BGH aus Gründen des Vertrauensschutzes für langjährige, außerhalb der Grundversorgung abgeschlossene Energielieferungsverträge anerkannte – "Widerspruchsfrist" eingehalten habe. Maßgeblich sei dann der als letztes vor der Widerspruchsfrist berechnete Preis. Auf in diesem Zeitraum an sie weitergegebene Preissenkungen könne sich die Kundin dagegen weiterhin berufen. Die Kundin habe nur den Preiserhöhungen und nicht den Preissenkungen widersprochen. Mit letzteren gebe ein Energieversorger Kostensenkungen weiter. Insoweit wirke der Widerspruch eines Kunden nicht zu seinen Lasten und binde ihn nicht an den jüngsten, außerhalb der Widerspruchsfrist festgesetzten Preis.

OLG Hamm, Urteil vom 10. August 2012, Az. I-19 U 163/11
Quelle: „juris“ vom 20. September 2012        

2. Doppelt erfolgreiches Vorgehen gegen den Denkmalschutz

Ein „Schrecken“ zumindest am Anfang ist für jeden Immobilieneigentümer der Denkmalschutz. Das Oberlandesgericht Köln hat jetzt dem Käufer eines alten Kinos einen Schadenersatzanspruch gegen die Stadt Bonn zugesprochen, weil diese rechtswidrig über die Fassade hinaus das gesamte Gebäude unter Denkmalschutz gestellt hatte. Der Eigentümer war vorher vor dem OVG Münster erfolgreich, indem die Rechtswidrigkeit des vollständigen Denkmalschutzes von diesem Gericht festgestellt wurde:

Die Klägerin, eine Immobiliengesellschaft, hatte im Jahre 2005 in der Bonner Innenstadt die Gebäude erworben, in denen seit den 1920er Jahren das Lichtspieltheater Metropol betrieben worden war. Die Klägerin beabsichtigte, die Räumlichkeiten hinter der denkmalgeschützten Fassade umzubauen und einer Nutzung durch Einzelhandelsgeschäfte zuzuführen. Da das Objekt seit 1983 in die Denkmalschutzliste eingetragen war, beantragte die Klägerin bei der Bundesstadt Bonn eine denkmalrechtliche Erlaubnis, um das Umbauvorhaben durchführen zu können. Diese Erlaubnis wurde von der Bundesstadt Bonn mit Bescheid vom 11. September 2006 abgelehnt. Die Klägerin als Grundstückseigentümerin leitete daraufhin ein verwaltungsgerichtliches Verfahren ein. Als Ergebnis dieses Verfahrens verpflichtete das OVG Münster die Bundesstadt Bonn schließlich, das Gebäude – mit Ausnahme der Fassade – von der Denkmalschutzliste zu streichen. Anschließend erteilte die Bundesstadt Bonn eine Baugenehmigung und die Klägerin führte die Umbauarbeiten ab August 2009 durch. Die Klägerin veräußerte das Objekt schließlich im September 2011 zu einem Preis von 19.250.000 Euro.

Die Klägerin machte in der Folgezeit gegen die Bundesstadt Bonn Schadensersatzansprüche geltend. Sie behauptet, wegen des verzögerten Baubeginns seien ihr Mieteinnahmen entgangen und erhöhte Baukosten entstanden. Vor dem LG Bonn hat die Klägerin beantragt festzustellen, dass die Bundesstadt Bonn ihr zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist. Das Landgericht Bonn hat dieser Klage durch Urteil vom 09. November 2011 stattgegeben. Gegen diese Verurteilung hat sich die Bundesstadt Bonn mit ihrer Berufung vor dem Oberlandesgericht gewehrt.

Das OLG Köln hat das Urteil des LG Bonn nunmehr bestätigt und die Berufung zurückgewiesen.

Auch das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die Bundesstadt Bonn der Klägerin zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist. Die Bundesstadt Bonn hätte den ursprünglichen Antrag der Klägerin auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nicht ablehnen dürfen. Die Bundesstadt Bonn hätte vielmehr – wie auch bereits das OVG Münster festgestellt hat – das Gebäude mit Ausnahme der Fassade aus der Denkmalliste streichen müssen. Damit wäre die Grundlage für einen frühzeitigen Umbau im Sinne der Klägerin geschaffen gewesen. Die Streichung aus der Denkmalliste wäre notwendig gewesen, weil das Gebäude infolge umfangreicher früherer Umbauarbeiten seinen Denkmalschutz verloren habe.

Aufgrund dieser Amtspflichtverletzung muss die Bundesstadt Bonn der Klägerin nunmehr Schadensersatz leisten. Die Höhe des Schadensersatzes steht noch nicht fest. Dieser muss von der Klägerin noch abschließend beziffert werden. Die Gerichte haben zunächst lediglich der Klage dem Grunde nach stattgegeben.

Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. Die Bundesstadt Bonn kann jedoch eine Zulassung der Revision bei dem BGH beantragen.

OLG Köln, Urteil vom 08. November 2012, Az. 7 U 213/11
Quelle: „juris“ vom 08. November 2012

3. Vorwürfe wegen Untreue gegen Leiter von Unternehmen

Bei mehreren veröffentlichten Gerichtsentscheidungen war in letzter Zeit Gegenstand, ob die Geschäftsführer von Unternehmen u. a. durch die Durchführung von Besichtigungsfahrten für die Mitglieder des Aufsichtsrates, Reisen sowie den Erwerb von Möbeln für eine privat genutzte Wohnung (Bestätigung der Verurteilung wegen Untreue durch den BGH) oder zahlreiche verschwenderische Maßnahmen (fristlose Kündigung des Chefs von Mercedes-Benz USA, zumindest vom Arbeitsgericht Stuttgart bestätigt) sich wegen Untreue strafbar gemacht haben.

Hier zwei der erwähnten Entscheidungen, wobei sich insbesondere bei der des Oberlandes-gerichtes Hamm zeigt, welche „Gratwanderung“ im Einzelfall durchzuführen ist:

a. Geschäftsführer der Wohn- und Stadtbau GmbH Münster rechtskräftig freigesprochen

Das OLG Hamm hat die Revision der Staatsanwaltschaft Münster gegen den Freispruch des Geschäftsführers der münsterschen Wohn- und Stadtbau GmbH verworfen und das Berufungsurteil des LG Münster vom 21. November 2011 bestätigt.

Die Staatsanwaltschaft hatte dem Geschäftsführer Untreue in vier Fällen zur Last gelegt, weil er für die Planung und Durchführung von Besichtigungsfahrten der Aufsichtsratsmitglieder des Wohnungsunternehmens nach Uetrecht/Rotterdam, Leipzig/Dessau, Lübeck und Litauen verantwortlich war. Nachdem das Landgericht die Fahrten detailliert aufgeklärt hatte und zu der Überzeugung gelangt war, dass mit diesen vorrangig sachdienliche Zwecke verfolgt worden seien, hat es den Angeklagten mangels evidenten und damit i.S.d. § 266 StGB strafbaren Pflichtenverstoßes freigesprochen.

Das OLG Hamm hat sich dieser Bewertung in dem auf die Prüfung von Rechtsfehlern beschränkten Revisionsverfahren angeschlossen.

Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen erlaubten den Schluss, dass die durchgeführten Fahrten durch sachdienliche Zwecke – Information und Fortbildung der Aufsichtsratsmitglieder im Hinblick auf aktuelle bzw. anstehende Bauvorhaben – dominiert worden seien. Damit liege trotz der unverkennbaren bzw. unvermeidbaren touristischen Elemente kein gravierender Pflichtverstoß des Angeklagten vor. Im Übrigen schließe ein Einverständnis der Stadt Münster als Vermögensinhaberin den Tatbestand der Untreue aus. Weil von Seiten der Stadt zu keinem Zeitpunkt Bedenken gegen die Fahrten erhoben, diese vielmehr in eine Veranstaltungsliste aufgenommen worden seien, könne ein schlüssig erklärtes Einverständnis angenommen werden. Nach den Grundsätzen "in dubio pro reo" sei zudem zumindest ein hypothetisches Einverständnis der Stadt nicht auszuschließen. Die in Frage stehenden Besichtigungsfahren widersprächen nach dem seit dem 01.07.2011 geltenden "Corporate Governance Kodex" nicht dem heutigen Willen der Stadt.

OLG Hamm, Urteil vom 21. August 2012, Az. III-4 RVs 42/12
Quelle: „juris“ vom 30. August 2012

b. Verurteilung des Ex-Geschäftsführers der Wohnbau Mainz GmbH wegen Untreue rechtskräftig

Die Verurteilung des ehemaligen Geschäftsführers der Wohnbau Mainz GmbH ist rechtskräftig.

Mit Urteil vom 27. März 2012 hat das Langericht Koblenz den ehemaligen Geschäftsführer der Wohnbau Mainz GmbH wegen Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 120 Euro verurteilt. Hinsichtlich der Hauptvorwürfe hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen.

Gegenstand des Verfahrens war der Vorwurf der Untreue in neun Fällen. Hinsichtlich zwei Reisen an den Tegernsee und dem Erwerb von Möbeln eines von ihm privat genutzten Appartements hat das LG Koblenz jeweils eine Untreue angenommen. Entsprechendes gilt für den Vorwurf, im Rahmen der Finanzierung von Baumaßnahmen am Bruchweg-Stadion in Mainz zunächst keine Verzinsung für das Engagement der Mainzer Wohnbau GmbH für den 1. FSV Mainz 05 e.V. herbeigeführt zu haben (Schaden 47.646,58 Euro). Hinsichtlich der weiteren Vorwürfe hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen.

Der BGH hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.

BGH, Urteil vom 09. Oktober 2012, Az. 2 StR 319/12
Quelle: Landgericht Koblenz, „juris“ vom 15. November 2012

4. Elektronische Kommunikation mit der Verwaltung

Die Bundesregierung hat am 19. September 2012 den von Bundesinnenminister Dr. Hans-Peter Friedrich vorgelegten Gesetzentwurf zur Förderung der elektronischen Verwaltung (sowie zur Änderung weiterer Vorschriften) im Kabinett beschlossen.

Mit Hilfe des Gesetzes sollen Bürger und Unternehmen künftig einfacher und schneller mit der Verwaltung kommunizieren können.

"Die elektronischen Dienste ermöglichen es in Zukunft jedem, seine Verwaltungsangelegenheiten im privaten, ehrenamtlichen und beruflichen Alltag rund um die Uhr im Internet zu erledigen. Damit leistet die Bundesregierung einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung des demografischen Wandels, zum Bürokratieabbau sowie zur Modernisierung der Verwaltung", betont Dr. Friedrich. Mit Hilfe von elektronischen Verwaltungsdiensten werde in ländlichen Räumen schon bald eine für alle leicht zugängliche Verwaltungsinfrastruktur angeboten. Überflüssige Bürokratie werde entfallen, so Dr. Friedrich.

Der Gesetzentwurf schafft die rechtlichen Voraussetzungen dafür, dass die Verwaltung den Auf- bzw. weiteren Ausbau von E-Government-Angeboten voranbringen kann. Der Gesetzentwurf regelt beispielsweise, wie die persönliche Unterschrift auf einem Blatt Papier ersetzt werden kann, etwa durch die Einbindung der Onlineausweisfunktion des neuen Personalausweises bzw. die Verwendung von De-Mail. Elektronische Nachweise müssen nicht mehr von den Bürgerinnen und Bürgern erbracht werden, sondern können von den Behörden abgerufen werden. Durch elektronische Bezahlverfahren wird die Einzahlung vor Ort hinfällig. Zeitaufwendige Behördenbesuche können vermieden werden.

Bund, Länder und Kommunen werden den Bürgerinnen und Bürgern zeitnah nutzerfreundliche und kundenorientierte Verwaltungsdienste anbieten. Die Verfahren werden serviceorientiert und transparent gestaltet und durchgehend IT-unterstützt abgewickelt. Bürgerinnen und Bürger werden durch das Gesetz aber nicht verpflichtet, elektronische Kommunikation zu nutzen. Jeder kann weiterhin seine Verwaltungsangelegenheiten persönlich oder am Telefon abwickeln.

Eine moderne öffentliche Verwaltung ist Voraussetzung für den wirtschaftlichen Erfolg Deutschlands. E-Government leistet weltweit einen wichtigen Beitrag der Behörden zum Bürokratieabbau und zur Modernisierung der Verwaltung, zur Entwicklung länderübergreifender Services und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Standorte.    

Weitere Informationen: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (PDF)

Quelle: BMI, „juris“ vom 19. September 2012

5. Vereinheitlichung des Gebührenrechtes des Bundes

Bei der Erhebung von Gebühren durch die verschiedenen Behörden herrscht eine sehr unübersichtliche Rechtslage. Hier haben die Behörden bisher den Vorteil, dass bei den in der Regel im Einzelfall relativ geringen Gebühren es sich nicht lohnt, deren Rechtmäßigkeit und Höhe genauer zu überprüfen:

Das gesamte Gebührenrecht des Bundes soll nach dem Willen der Bundesregierung im Zuge einer grundlegenden Strukturreform modernisiert und vereinheitlicht werden.

In einem entsprechenden Gesetzentwurf (BT-Drs. 17/10422 – PDF) verweist die Regierung darauf, dass eine für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung transparente und nachvollziehbare Gebührenerhebung derzeit "auf Grund der stark zersplitterten und heterogenen Struktur des Verwaltungsgebührenrechts des Bundes in weit über 200 Gesetzen und Rechtsverordnungen nur bedingt möglich" sei. Darüber hinaus bestünden rechtliche Unsicherheiten bei der Kalkulation der Gebühren, die mitunter im Zuge verwaltungsgerichtlicher Überprüfung zu erheblichen Mindereinnahmen des Bundes führten.

Der Vorlage zufolge soll durch "handhabbare und klare Vorgaben" für die Kalkulation der Gebühren eine rechtssichere und nachvollziehbare Grundlage für die Gebührenerhebung geschaffen werden. Zu diesem Zweck solle das Kostendeckungsprinzip gestärkt und das Gebührenrecht auf die "Erfordernisse betriebswirtschaftlicher Grundsätze" ausgerichtet werden.

Ferner sollen laut Entwurf durch die Konzentration der allgemeinen Regelungen im Bundesgebührengesetz und die Schaffung einer zentralen Ermächtigungsgrundlage für die Gebührennormierung die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, die Fachgesetze und -verordnungen von gebührenrechtlichen Regelungen zu entlasten. Mit einer "weitgehenden Trennung des bislang stark verflochtenen Gebührenrechts von Bund und Ländern" will die Bundesregierung zudem mehr Transparenz schaffen und die Rechtsanwendung vereinfachen.

Der Bundesrat spricht sich in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf gegen eine Trennung von Bundes- und Landegebühren im Bereich des gesamten Straßenverkehrsrechts "einschließlich des Güterkraftverkehrsrechts, des Personenbeförderungsrechts und des Luftverkehrsrechts" aus. In ihrer Gegenäußerung betont die Bundesregierung, sie sehe den Vorschlag kritisch, das gesamte Straßenverkehrsrecht von der Reform auszunehmen.

Quelle: BT, „juris“ vom 24. September 2012

6. Verkürzung der Aufbewahrungsfristen geplant

Beim Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013 ist u. a. umstritten, dass Bildungsleistungen von der Umsatzsteuer freigestellt werden sollen.

Die steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen sollen von bisher 10 auf zunächst 8 und dann nur noch 7 Jahre verkürzt werden:

In der öffentlichen Anhörung zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 ist Kritik an der von der Bundesregierung geplanten Freistellung von Bildungsleistungen von der Umsatzsteuer geübt worden.

Davon betroffene Unternehmen würden die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges verlieren. "Entgegen der Intention des Gesetzgebers würde die Neuregelung vielfach zu einer Verteuerung von Bildungsleistungen führen, da die erhöhten Kosten an den Endverbraucher weitergegeben würden", klagte die Bundessteuerberaterkammer am 26. September 2012 in ihrer Stellungnahme. Zwar sollen reine Bildungsleistungen umsatzsteuerfrei sein, jedoch gilt dies nach dem Entwurf nicht für Leistungen zur Freizeitgestaltung.

Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft lobten in einer gemeinsamen Stellungnahme das angestrebte Ziel, die Aufbewahrungsfristen zu verkürzen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass im Steuerrecht Unterlagen, die bisher zehn Jahre lang aufbewahrt werden mussten, nur noch acht Jahre aufbewahrt werden müssen. Ab 2015 soll diese Frist auf sieben Jahre verkürzt werden. "Die Einhaltung der geltenden Aufbewahrungsfristen stellt für die Unternehmen eine hohe Belastung dar", so die Wirtschaftsverbände. Sie begründeten dies damit, dass alte EDV-Systeme und Software über unverhältnismäßig lange Zeiträume bereitgehalten werden müssten. Der Deutsche Steuerberaterverband sprach sich sogar für eine einheitliche Reduzierung der Aufbewahrungspflicht auf fünf Jahre aus. Dagegen lehnte die Deutsche Steuer-Gewerkschaft in ihrer Stellungnahme die Fristverkürzung ab: "Neben einer unnötigen Erschwernis strafrechtlicher Ermittlungen wären mit den Novellierungen ab dem Jahr 2015 Steuerausfälle in Höhe von 1 Mrd. Euro verbunden, die für die öffentlichen Haushalte nicht verkraftbar sind."

Weitere Informationen: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 (17/10000 - PDF)

Quelle: BT, „juris“ vom 26. September 2012 

7. Vereinfachung der Bilanzvorschriften für Kleinstkapitalgesellschaften

Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen für die Geschäftsjahre ab 2013 für so genannte „Kleinstkapitalgesellschaften“ bei der Bilanzierung und Offenlegung Erleichterungen eingeführt werden. Genossenschaften sind davon nicht betroffen:

Das Bundeskabinett hat am 18. September 2012 den Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften (MicroBilG) verabschiedet.

Kleinstkapitalgesellschaften sollen künftig nicht den strengen Veröffentlichungspflichten der Rechnungslegung unterliegen, wie sie sonst für Großunternehmen gelten. Die Neuregelung soll schnell greifen. Die Erleichterung betrifft rund 500.000 Unternehmen und wird für alle Geschäftsjahre gelten, deren Abschlussstichtag nach dem 30. Dezember 2012 liegt.

Die EU-Micro-Richtlinie 2012/6/EU gewährt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, für bestimmte Kleinstunternehmen Bilanzierungs- und Offenlegungserleichterungen in der Rechnungslegung zu schaffen. Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (z.B. GmbH & Co KG) organisiert sind, unterliegen derzeit umfangreichen Vorgaben für die Rechnungslegung. Bei Unternehmen mit sehr geringen Umsätzen und Vermögenswerten werden diese Vorgaben oft als Belastung wahrgenommen; gleichzeitig konzentriert sich das Interesse von Personen, die die Jahresabschlüsse nutzen, häufig auf die Nachfrage weniger Kennzahlen.

Mit der Gesetzesänderung sollen nunmehr im Anschluss an frühere Entlastungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz die Vorgaben für die Rechnungslegung für solche Kleinstkapital-gesellschaften maßvoll weiter reduziert werden. Grundlage ist die vor Kurzem in Kraft getretene Micro-Richtlinie (2012/6/EU), die es den EU-Mitgliedstaaten erstmals erlaubt, für Kleinstkapital-gesellschaften Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften zu gewähren.

Der Gesetzentwurf nutzt bei der Festlegung des Kreises der erfassten Unternehmen die in der Richtlinie vorgegebenen Spielräume vollständig aus. Daher werden alle Kleinstkapitalgesell-schaften erfasst, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten: Umsatzerlöse bis 700.000 Euro, Bilanzsumme bis 350.000 Euro und eine durchschnittliche Zahl von zehn beschäftigten Arbeitnehmern. Insgesamt können mehr als 500.000 Unternehmen in Deutschland von den Erleichterungen profitieren.

Inhaltlich sieht der Gesetzentwurf folgende wesentlichen Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung vor:

Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (unter anderem zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen.

Darüber hinaus werden weitere Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt (z. B. vereinfachte Gliederungsschemata).

Kleinstkapitalgesellschaften können künftig wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens erfolgt die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung. Im Fall der Hinterlegung können Dritte – wie in der Richtlinie vorgegeben – auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten.

Quelle: BMJ, „juris“ vom 19. September 2012

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