Begriff "Genossenschaftsverband" für den allgemeinen Sprachgebrauch gerettet
Das Wort „Genossenschaftsverband“ bezeichnet einen Verband, der als Mitglieder Genossenschaften hat. Dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend, könnte man damit davon ausgehen, dass den Begriff „Genossenschaftsverband“ genauso wie die Begriffe „Aktiengesellschaft“, „Prüfungsverband“, „Konsumgenossenschaft“ usw. alle verwenden können und dürfen, die mit diesem deutschen Wort zu bezeichnen sind.
Nunmehr gibt es einen Genossenschaftsverband, der einerseits unverständlicherweise auf einen Namen verzichtet, sondern nur den Begriff „Genossenschaftsverband“ zu seiner Bezeichnung verwenden will, dem es andererseits auf nicht nachvollziehbare Weise gelungen ist, als solcher „namenlos“ in das Vereinsregister eingetragen zu werden.
Darüber hinaus erhebt dieser Verband den Anspruch, dass nur er, sowie Mitglieder des DGRV den Begriff „Genossenschaftsverband“ verwenden dürfen und darüber hinaus nur er darüber zu bestimmen und zu entscheiden hat, welcher Verband den Begriff „Genossenschaftsverband“ verwenden darf und welcher nicht.
Wir haben von einem nunmehr rechtskräftigen Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 16. Mai 2013 erfahren, nach dem ein Rechtsvorgänger des angeführten Verbandes ohne Namen (s. S. 5 und S. 16 des Urteils: MGV – Mitteldeutscher Genossenschaftsverband e. V.) keinen Anspruch hat, die Verwendung des Begriffes „Genossenschaftsverband“ anderen Genossenschaftsverbänden zu verbieten (in der vom Landgericht Leipzig zur Verfügung gestellten anonymisierten Fassung des Urteils ist Beklagter und Widerkläger der MGV – Mitteldeutscher Genossenschaftsverband e. V.; der „Genossenschaftsverband“ ist aufgrund Verschmelzung mittlerweile Rechtsnachfolger des MGV – Mitteldeutscher Genossenschaftsverband e. V.).
Auch wenn ein solches Urteil nur für die Prozessparteien bindend ist, so kann doch jetzt jeder Verband aus Genossenschaften sich guten Gewissens auch des Begriffes „Genossenschaftsverband“ bedienen.
Für Genossenschaften interessant sind auch die Ausführungen des Landgerichtes auf Seite 24 unter B. II. 2., nach denen bei einer Doppelmitgliedschaft in zwei Prüfungsverbänden das Wahlrecht der Genossenschaft, welcher Verband die gesetzliche Pflichtprüfung vornehme, in der Rechtsliteratur nicht einheitlich beantwortet wird und eine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu fehlt.