Viele zahlen überhöhte Beiträge bei Doppelmitgliedschaft in den Kammern

Genossenschaften sind mindestens zweifach betroffen. Neben der Pflichtmitgliedschaft in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband müssen sie je nach gewerblicher Ausrichtung auch noch Mitglied einer Industrie- und Handelskammer (IHK) oder einer Handwerkskammer (HWK) sein. Es gibt aber sogar Unternehmen, die aufgrund ihrer gewerblichen Ausrichtung in beiden gewerblichen Kammern zur Mitgliedschaft verpflichtet sind. Da entfaltet sich die Zwangsmitgliedschaft gleich in einer teuren „Dreifaltigkeit“.
 
Viel zu wenig bekannt ist aber immer noch, dass in diesen Fällen die Beitragslast zwischen IHK und HWK nach bestimmten Kriterien aufzuteilen ist. Nach Recherchen des Bundesverbandes für freie Kammern e.V. (bffk) zahlen immer noch viele handwerklich-gewerbliche Mischbetriebe bei beiden Kammern den vollen Beitragssatz. Die Kammern klären darüber nur sehr defensiv auf. Da eine Anpassung nur aufgrund eines Antrages des Unternehmens erfolgt, fallen die doppelten Beiträge Jahr für Jahr jeweils in voller Höhe an.
 
Noch weniger bekannt ist, dass in einigen Fällen, in denen handwerkliche Betriebe mit relevantem Handelsanteil zzt. nur Mitglieder einer Handwerkskammer sind, die zusätzliche Mitgliedschaft in einer IHK trotz des IHK-Beitrages unter dem Strich sogar zu einer Kostenentlastung führen kann.
 
Der Bundesverband für freie Kammern e.V. hat in den letzten Jahren etliche betroffene Betriebe gegenüber den Kammern vertreten und dabei nicht nur erhebliche Beitragsentlastungen sondern sogar Rückerstattungen für vergangene Jahre durchsetzen können. In Zusammenarbeit mit der Zentralkonsum eG bietet der bffk diesen Service jetzt auch allen Mitgliedern der Zentralkonsum eG und deren verbundenen Unternehmen an.

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