Kein Handlungsbedarf für „normale“ Genossenschaften im Hinblick auf das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Genossenschaftliche Prüfungs- und andere Verbände sowie einzelne Prüfer haben in den letzten Wochen auf die Neuerungen des Kapitalanlagengesetzbuches (KAGB) hingewiesen.

Da wir den Fall einer Genossenschaft kennen, bei der das KAGB Vorwand für eine Satzungsänderung war, empfehlen wir die Beachtung dieser verschärften Rechtslage, warnen aber vor voreiligen und unnötigen Maßnahmen.

Die EU-Richtlinie 2011/61 über die Verwalter Alternativer Investmentfonds (AIFM) wurde mit Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) am 22. Juli 2013 in nationales Recht umgesetzt. Damit sollen insbesondere der so genannte graue   Kapitalmarkt reguliert und der Schutz der Anleger verstärkt werden. Allerdings können dadurch z. B. Geldanlagen in einem „Schneeballsystem“, wie bei der Konsumgenossenschaft Berlin bis 2003, auch in Zukunft kaum verhindert werden.

Wir haben die uns vorliegenden Informationen, auch die Rundschreiben des  „Genossenschaftsverband e.V.“ Neu-Isenburg/Hannover, geprüft. Herr Rechtsanwalt Northoff hat sowohl mit den zuständigen Bearbeitern bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als auch mit den Ansprechpartnern beim DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V. die Gesetzesänderungen beraten. Daraus resultierend gehen wir nach unserem derzeitigen Kenntnisstand davon aus, dass die genossenschaftlichen Mitglieder der Zentralkonsum eG (mit Ausnahme der Volksbanken, für die andere Regularien gelten) grundsätzlich operativ tätig sind und somit bis zum 21. Juli 2014 keine besondere Registrierung bei der BaFin zu beantragen ist.

Denn jedes Unternehmen ist operativ tätig, das Güter und Handelswaren produziert, kauft, verkauft, sonstige Dienstleistungen außerhalb des Finanzsektors anbietet oder auch Immobilien entwickelt. Dies kann auch durch hundertprozentige Tochtergesellschaften erfolgen.

In ihrem Auslegungsschreiben zum Anwendungsbereich des KAGB und zum Begriff des „Investmentvermögens“, Geschäftszeichen WA 41-Wp 2137-2013/0001, geht die BaFin für den Immobilienbereich von folgender Einschätzung aus: „… Der   Betrieb einer Immobilie (z. B. eines Hotels oder einer Pflegeeinrichtung) ist als operative Tätigkeit anzusehen. Auch die Projektentwicklung (Konzeption, Ankauf, Entwicklung der Immobilie und anschließender Verkauf der selbst entwickelten Immobilie) ist als operative Tätigkeit anzusehen. Ferner sind ‚facility management‘, Makler- und Bewertungstätigkeiten oder Finanzierungsberatung im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf einer Immobilie als operative Tätigkeiten anzusehen. Dagegen stellen der Erwerb, die Vermietung, die Verpachtung, die Verwaltung sowie der Verkauf von Immobilien keine operativen Tätigkeiten dar.“

Ob diese Einschätzung in der Praxis und im Einzelfall dauerhaft Bestand hat, wird die weitere Entwicklung erst zeigen. Für diejenigen Genossenschaften, die ausschließlich im Bereich Verpachtung, Vermietung und Verwaltung von Immobilien tätig sind, empfiehlt sich daher die vorsorgliche, fristwahrende Voranfrage an die BaFin zur Klärung über die Anwendbarkeit des KAGB einschließlich hilfsweisem Registierungsantrag.

In diesem Fall oder bei weiteren Fragen können Sie sich selbstverständlich auch an die Zentralkonsum eG wenden.

 

Aktuell

 Auf dem Weg in die Planwirtschaft - ist das die Zukunft innerhalb der EU?

mehr ...

Ja, es gibt den Konsum Berlin noch, u.s. als Vermieter von wohnortnahen Handelsflächen in Berlin. 

mehr ...

Kehren die Konsum-Kaufhäuser zurück? Wenn es nach den Linken geht wohl schon.

mehr ...

Der Genossenschaftsverband - Verband der Regionen e.V. hat nun zusätzlich zu seiner durch die Zwangsmitgliedschaft gedeckten nahezu konkurrenzlosen Prüfung seiner Mitgliedsgenossenschaften auch die Wirtschaftsprüfung auf dem freien Markt im Visier.

mehr ...

Auflösung der Konsumgenossenschaft Altenburg aufgrund eines Gesetzes von 1934

mehr ...